Leitsatz

1. Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend, was unter "Modernisierung" und "Instandsetzung" i.S.v. § 177 BauGB zu verstehen ist.

2. Die Gemeindebehörde entscheidet aber nicht bindend über die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darüber, wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind (Anschluss an das Senatsurteil vom 6.3.2001, IX R 64/97, DB 2001, 1592 zu § 82i EStDV).

 

Normenkette

§ 7h EStG

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen erwarben im Mai 1993 eine im Bau befindliche Eigentumswohnung in einem Sanierungsgebiet, die im November 1993 fertig gestellt und ab 1994 vermietet wurde. Die Gemeindebehörde bescheinigte u.a. die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 7h Abs. 1 EStG sowie den Betrag der Gesamtaufwendungen (Herstellungskosten).

Das FA verweigerte die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG und gewährte lediglich die reguläre AfA nach § 7 Abs. 5 EStG mit der Begründung, es liege ein nicht begünstigter Neubau vor. Denn der Altbau sei abgebrochen und durch einen maßstäblichen Neubau ersetzt worden.

 

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem FA. Bei der Bescheinigung der Gemeinde über die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG handele es sich um einen Grundlagenbescheid (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dessen Bindungswirkung beschränke sich indes auf das im Sanierungsgebiet belegene Gebäude und auf die geförderten Maßnahmen entsprechend der ständigen Rechtsprechung, z.B. zu § 82i (jetzt § 7i) EStG.

Demnach prüfe die Gemeinde nur, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.v. § 177 BBauG durchgeführt worden seien. Nach dem BBauG könne aber durchaus auch ein Neubau im bautechnischen Sinn als Modernisierung und Instandsetzung i.S.v. § 7h EStG verstanden werden. An eine entsprechende Bescheinigung sei das FA gebunden. Wenn es die Bescheinigung für falsch halte, könne es lediglich im Weg der Remonstration bei der Gemeinde die Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung anregen.

Im Streitfall sei deshalb von einer begünstigten Modernisierung und Instandsetzung auszugehen. Gleichwohl musste der Senat die Sache an das FG zurückverweisen. Denn das FG hatte nicht festgestellt, ob den Klägern Herstellungskosten oder Anschaffungskosten entstanden waren, die nur für nach dem Erwerb durchgeführte Maßnahmen begünstigt sind. Der Sachverhalt spreche eher für Anschaffungskosten. Denn die Steuerpflichtigen hätten die im Bau befindliche Eigentumswohnung erworben und seien eine Bauverpflichtung eingegangen. Das FG hat nun noch anhand der Verträge zu ermitteln, ob die Steuerpflichtigen aufgrund dieser Bauverpflichtung als Bauherren anzusehen sind.

 

Hinweis

Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen setzt die Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde voraus, in der insbesondere bestätigt wird, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. Bundesbaugesetzes (BBauG) durchgeführt worden sind. Diese Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar, an den das FA gebunden ist.

§ 7h verlangt zunächst, dass Herstellungskosten (kein Erhaltungsaufwand) gegeben ist. Beachten Sie, dass die weitere Voraussetzung, das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, im baurechtlichen Sinn zu verstehen ist. Baurechtlich kann aber auch der Abriss eines verfallenen Gebäudes und der Wiederaufbau nach alten Plänen als Modernisierung beurteilt werden. § 7h AfA kommen daher auch bei einem Abriss und anschließendem komplettem Neubau in Betracht.

Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich nicht auf die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Herstellungskosten getragen hat und auch nicht darauf, ob Anschaffungskosten vorliegen, die nur begünstigt sind, soweit die Maßnahmen nach dem Erwerb durchgeführt worden sind. Diese Frage muss das FA im Einzelfall eigenständig anhand der Vereinbarungen prüfen. Diese sind so zu gestalten und durchzuführen, dass der Erwerber ab dem Erwerb als Bauherr auftritt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.8.2001, IX R 20/99

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