OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 10.2.2016, Kurzinformation ESt Nr. 05/2013
Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die Frage, ob die begünstigten Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge auch ohne weiteren Nachweis bei der Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden können, ist zwischenzeitlich durch R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012 abschließend geklärt worden. Danach ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich von dem Unterhaltsverpflichteten gezahlt oder erstattet wurden. Für diese Erhöhung des Höchstbetrags genügt es, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Die Gewährung von Sachunterhalt (z.B. Unterkunft und Verpflegung) ist ausreichend.
Dementsprechend ist auch das Beispiel zu H 33a.1 EStH, „Einkünfte und Bezüge”, gebildet worden. In dem Beispiel unterstützt ein Stpfl. seinen Sohn. Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Unterstützende die Versicherungsbeiträge konkret übernommen hat. In der Lösung zu diesem Beispiel wird der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die Krankenversicherungsbeiträge (abzüglich 4 %) und die Pflegeversicherungsbeiträge erhöht.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge über die vorgesehene Berücksichtigung der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG hinaus, nicht mehr berücksichtigt werden. Daher sind ab dem VZ 2010 weder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person noch im Rahmen der Höchstbeträge nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG unabhängig vom z.B. Alter oder Verwandtschaftsverhältnis der unterstützten Person die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (u.a. Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der nicht anzusetzende Teil der Krankenversicherung zur Finanzierung des Krankengeldes) zu berücksichtigen. Ab dem VZ 2010 entfällt der zuvor in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG enthaltene Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. a. BMF vom 7.6.2010, IV C 4-S 2285/07/0006: 001, 2010/0415733 , Rz. 13).
Der BFH hat die Verwaltungsauffassung bestätigt (Urteile vom 18.6.2015, VI R 45/13 und VI R 66/13). Gegen das BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 45/13 , ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az.: 2 BvR 1853/15).
Die Kurzinformationen OFD Ms ESt 34/2011 sowie OFD Rhld ESt 54/2011 und 31/2006 werden aufgehoben.
Normenkette
EStG § 33 a Abs. 1 Satz 2