Überblick
Werden Personen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen befördert, unterliegen diese Leistungen seit dem JStG 2008 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Des Weiteren wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Beförderung von Personen mit Schiffen zum wiederholten Mal – nun bis zum 31. 12.2011 – verlängert.
Sachverhalt
Personenbeförderungen mit Schiffen unterliegen bis zum 31.12.2011 weiterhin dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt nur, wenn bzw. soweit die Beförderungsleistung im Inland ausgeführt wird, also grundsätzlich steuerbar ist. Dies gilt für Beförderungen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken sowie für Beförderungen, die ausschließlich in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden, wenn sie wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. Ebenso sind grenzüberschreitende Beförderungen insgesamt steuerbar, wenn die ausländischen Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV). Ist nur ein Teil der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Schiffen steuerbar und wird ein Preis für die gesamte Beförderung vereinnahmt, hat eine Entgeltaufteilung zu erfolgen. Dabei ist der auf den steuerbaren Teil der Leistung entfallende Entgeltanteil anhand des Gesamtpreises zu ermitteln (vgl. dazu Abschn. 42a Abs. 4 UStR).
Kommentar
Sind bei der Personenbeförderung mit Schiffen Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen "erforderlich", gelten diese als Nebenleistungen und unterliegen somit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. Bei Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen sind die Unterbringung und Verpflegung der Reisenden erforderlich, um die Personenbeförderung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchführen zu können. Deshalb gelten solche Leistungen auch hier als Nebenleistungen. Werden jedoch Leistungen an die Reisenden erbracht, die nicht mit dem Pauschalentgelt für Beförderung, Unterbringung und Verpflegung abgegolten sind, handelt es sich um eigenständige Leistungen. Hierunter fallen z. B. die Lieferungen von Getränken, Süßwaren, Tabakwaren und Andenken. Soweit diese Lieferungen im Inland ausgeführt werden, unterliegen sie nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Weil die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 die Änderungen durch das JStG 2008 noch nicht enthalten, sind Abschn. 173 Abs. 2 und 3 UStR insoweit nicht mehr anzuwenden, als sie die Beförderung von Personen mit Bergbahnen von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnehmen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 29.8.2008, IV B 9 - S 7244/07/10001.