BMF, Schreiben v. 31.1.2003, IV A 6 - S 2246 - 5/03, BStBl I 2003, 170
Bezug: BMF-Schreiben vom 14.11.2002, IV A 6 – S 2246 – 22/02
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der ärztlichen Laborleistungen Folgendes:
1. Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt
Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn er – ggf. unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte – auf Grund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog. Stempeltheorie). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z.B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.
2. Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft
Bereits seit langem schließen sich Ärzte zu Laborgemeinschaften vorwiegend in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Gesellschaftszweck ist der gemeinsame Betrieb eines Labors. Die Gesellschaften besitzen die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. – Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Die Laborgemeinschaften sollen lediglich kostendeckend arbeiten, jedoch keinen Gewinn erzielen. Die laufenden Betriebskosten werden von den beteiligten Ärzten nach dem jeweiligen Grad der Inanspruchnahme des Labors im Umlageverfahren erhoben. Die Laborgemeinschaften treten nicht in Rechtsbeziehungen , zu den Patienten. Die Liquidationen erfolgen ausschließlich durch die behandelnden Ärzte.
a) Erbringung von Laborleistungen ausschließlich an Mitglieder
Bei der Tätigkeit von Laborgemeinschaften handelt es sich um Hilfstätigkeiten der ärztlichen Tätigkeit, die lediglich aus technischen Gründen aus der Einzelpraxis ausgegliedert sind. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft bzw. aus Laborleistungen sind daher den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen.
Laborgemeinschaften werden auf Grund der lediglich kostendeckenden Auftragsabwicklung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft ist deshalb nicht vorzunehmen. Es sind lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen. Dies gilt auch für Laborgemeinschaften mit einer großen Zahl von Mitgliedern.
Sind an einer Laborgemeinschaft auch niedergelassene Laborärzte beteiligt, ist eine Umqualifizierung der Einkünfte erst auf der Ebene des niedergelassenen Laborarztes nach den unter 1. aufgestellten Grundsätzen zu prüfen.
b) Erbringung von Laborleistungen an Nichtmitglieder
Erbringt die Laborgemeinschaft auch Laboruntersuchungen für Nichtmitglieder, ist wie bei den niedergelassenen Laborärzten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben ist.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil l veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer -(http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zoelle-/Einkommensteuer-.479.htm) zum Download bereit.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2003, 170