OFD Cottbus, Verfügung v. 03.07.2002, S 2252 - 27 - St 217, S 2255 - 7 - St 217
Mit Verfügung vom 11.06.2001 S 2255 – 7 – St 211 sowie mit Verfügung vom 20.12.2001 S 2252 – 39 – St 217 habe ich darauf hingewiesen, dass die bei Abschluss der Verträge regelmäßig anfallenden Provisionen und Vermittlungsgebühren zugunsten der Modellanbieter nicht uneingeschränkt als Finanzierungskosten abzugsfähig sind. Die als Werbungskosten abziehbaren Kreditvermittlungsgebühren sind dabei auf 2 v.H. des Darlehensbetrages zu beschränken.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 11.04.2000 8 K 671/98 (EFG 2000, 779) entschieden, Vermittlungsgebühren eines Modellbetreibers in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen.
Die dagegen eingelegte Revision des Finanzamts hat der BFH zwischenzeitlich mit Urteil vom 30.10.2001 VIII R 29/00 (BFH/NV 2002, 268 ff.) für begründet erklärt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
In der Sache bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung, wonach einheitliche Gebühren der Modellvertreiber unabhängig von ihrer Bezeichnung nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt in als Werbungskosten abziehbare Finanzierungskosten und nicht als Werbungskosten abziehbare Anschaffungsnebenkosten aufzuteilen sind. Dabei ist, wenn eine eindeutige steuerrechtliche Zuordnung der Gebühren nicht möglich ist, der jeweilige Anteil zu schätzen. Diese Schätzung habe sich, so der BFH, an dem eigentlichen Vertragsziel des Modells auszurichten, welches in der Erlangung frei verfügbarer Leistungen aus der Renten- und der Lebensversicherung nach der Finanzierungsphase bestehe.
Die abschließende Entscheidung über die Schätzungskriterien und den Umfang der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Finanzierungskosten im Einzelfall wurde dem (Niedersächsischen) Finanzgericht übertragen (Az.: 8 K 6/02). Dieses hat auch darüber zu entscheiden, ob „u.U. der Finanzierungskostenanteil nach dem Verhältnis der Versicherungsbeiträge und des Kreditbetrages oder anhand eines Vomhundertsatzes der Darlehenssumme geschätzt werden kann”.
Damit ist die Frage, in welchem Umfang Vermittlungsgebühren zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind, weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt. Ich bitte, zunächst weiter entsprechend den in o.g. Verfügungen aufgeführten Grundsätzen zu verfahren.
Normenkette
§ 22 EStG