Kommentar
Was ist eine "haushaltsnahe Dienstleistung"?
Nach § 35a EStG werden Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich gefördert, insbesondere um Schwarzarbeit zu verhindern. Zur Anwendung der Regelungen hat die Finanzverwaltung ihren alten Erlass vom 10.1.2014 nun überarbeitet und ergänzt. Die Änderungen waren insbesondere aufgrund neuerer Rechtsprechung des BFH nötig geworden. Die meisten neuen Entscheidungen waren dabei zugunsten der Steuerpflichtigen ausgefallen. In der Folge ist auch der neue Erlass deutlich großzügiger als bisher und mit der Überschrift versehen "Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen."
Das neue BMF-Schreiben v. 9.11.2016 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Neu in die Förderung einbezogen werden insbesondere Notrufdienste und die Tierbetreuung.
Die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall ist grds. keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist. Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann aber laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil profitieren, weil Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Kosten für Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. für Tierpensionen, sind jedoch weiterhin nicht berücksichtigungsfähig.
Keine personenbezogenen Leistungen
Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. auch Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.
Was ist eine "Handwerkerleistung"?
Die Steuerermäßigung gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
Oder es handelt sich um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden. Neu bzw. wieder in die Förderung einbezogen werden insbesondere Prüfungs- und (viele) Gutachterleistungen.
Nach dem neuen Erlass ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Das hatte die Finanzverwaltung bisher anders gesehen. Somit können künftig in allen offenen Fällen z. B.
- die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,
- Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen oder
- die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
Auch bei Schornsteinfegerleistungen ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ausdrücklich wieder möglich. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Handelt es sich dagegen bei einer gutachterlichen Tätigkeit weder um eine Handwerkerleistung noch um eine haushaltsnahe Dienstleistung, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören z. B.:
- Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
- die Erstellung eines Energiepasses, sowie
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).
Herstellungsaufwand ja, Neubau nein
Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist nach der Rechtsprechung vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind jedoch nicht begünstigt.
Wo hört der "Haushalt" auf?
Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in eine...