Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 69/335/EWG. Abgaben für die Eintragung von Gesellschaften. Nationale Verfahrensfristen
Beteiligte
Industriministeriet (Erhvervsministeriet) |
Tenor
1. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei der Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden müssen, wobei in diese Beträge auch die Kosten unbedeutenderer gebührenfreier Vorgänge eingehen dürfen. Für die Bemessung dieser Beträge kann ein Mitgliedstaat sämtliche Kosten berücksichtigen, die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten. Zudem kann ein Mitgliedstaat pauschale Abgaben vorsehen und deren Höhe zeitlich unbegrenzt festsetzen, wenn er sich in regelmäßigen Abständen vergewissert, daß diese Beträge nicht die durchschnittlichen Kosten der betreffenden Vorgänge übersteigen.
2. Nach dem Gemeinschaftsrecht können Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen die Richtlinie 69/335 in ihrer geänderten Fassung erhoben worden sind, nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß die Erhebung dieser Abgaben auf einem entschuldbaren Irrtum der Behörden des Mitgliedstaats beruht, da die betreffenden Abgaben lange Zeit erhoben worden sind, ohne daß die Behörden oder die Abgabenpflichtigen sich ihrer Rechtswidrigkeit bewußt gewesen sind.
3. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es bei seinem derzeitigen Stand einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335 in ihrer geänderten Fassung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen, sofern diese Frist für die Geltendmachung auf Gemeinschaftsrecht gestützter Ansprüche nicht ungünstiger ist als für die Geltendmachung auf innerstaatliches Recht gestützter Ansprüche und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
4. Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335 in ihrer geänderten Fassung begründet für den einzelnen Rechte, auf die er sich vor den nationalen Gerichten berufen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Østre Landsret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Fantask A/S u. a.
gegen
Industriministeriet (Erhvervsministeriet)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) geänderten Fassung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm und M. Wathelet sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), G. Hirsch, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Fantask A/S, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rørdam, Kopenhagen,
der Norsk Hydro Danmark A/S, der Tryg Forsikring skadesforsikringsselskab A/S und der Tryg Forsikring livsforsikringsselkab A/S, vertreten durch Rechtsanwälte Kai Michelsen, Claus Høeg Madsen und Henning Aasmul-Olsen, Kopenhagen,
der Aalborg Portland A/S, vertreten durch Rechtsanwältin Karen Dyekjær-Hansen, Kopenhagen,
der Forsikrings-Aktieselskabet Alka, der Robert Bosch A/S, der Uponor A/S, der Uponor Holding A/S und der Pen-Sam ApS u. a., vertreten durch Rechtsanwälte Vagn Thorup, Henrik Stenbjerre, Jørgen Boe und Lau Normann Jørgensen von der Rechtsanwaltskanzlei Kromann und Münter, Kopenhagen,
der dänischen Regierung, vertreten durch Abteilungsleiter Peter Biering, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Karsten Hagel-Sørensen, Kopenhagen,
der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin, und Frédéric Pascal, Chargé de mission, beide Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
der schwedischen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Erik BrattgÊard, Außenhandelsabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der Regierung des Vereini...