Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsumsatz, Versicherungstätigkeit, Outsourcing, Steuerbefreiung
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben, das weiterhin Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließt, stellt keinen Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. a
Beteiligte
Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ) |
Försäkringsaktiebolaget Skandia |
Verfahrensgang
Tatbestand
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze
In der Rechtssache C-240/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom schwedischen Regeringsrätt in einem auf Antrag der
Försäkringsaktiebolag Skandia (publ),
eingeleiteten Verfahren vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
-der Försäkringsaktiebolag Skandia (publ), vertreten durch chefjurist J.-M. Bexhed,
-der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling als Bevollmächtigte,
-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und U. Jonsson als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Försäkringsaktiebolag Skandia (publ), vertreten durch J.-M. Bexhed und bolagjurist G. Lundsten, der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling, und der Kommission, vertreten durch K. Simonsson als Bevollmächtigten in der Sitzung vom 12. Juli 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2000,
folgendes
Urteil
1. Das Regeringsrätt (Oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluss vom 10. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Verfahren über einen von dem Versicherungsunternehmen Försäkringsaktiebolag Skandia (publ) (im Folgenden: Klägerin) gestellten Antrag, ein durch Urteil des Regeringsrätt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen; in diesem Urteil hatte das Regeringsrätt entschieden, dass die Verpflichtung der Klägerin, die Tätigkeit eines anderen Versicherungsunternehmens, ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, zu übernehmen, keine Versicherungsdienstleistung darstelle, die nach schwedischem Recht von der Mehrwertsteuer befreit sei.
Gemeinschaftsrecht
3. Artikel 13 der Sechsten Richtlinie - Mehrwertsteuerbefreiungen im Inland - lautet:
…
B. Sonstige Steuerbefreiungen
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
a)die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;
…
Schwedisches Recht
4. Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie wurde durch Kapitel 3 § 10 Mervärdesskattelagen (1994:200) (Mehrwertsteuergesetz) umgesetzt, das in seiner in der Svensk författningssamling 1998 Nr. 300 veröffentlichten Fassung bestimmt:
Umsätze aus Versicherungsdienstleistungen sind von der Steuer befreit.
Unter Versicherungsdienstleistungen sind zu verstehen
1. Dienstleistungen, die eine Versicherungstätigkeit nach dem Försäkringsrörelselag [Gesetz über das Versicherungswesen] (1982:713), dem Lag (1989:1079) om livförsäkringar med anknytning till värdepappersfonder (Gesetz über wertpapierfondsgebundene Lebensversicherungen) oder nach dem Lag (1998:239) om utländska försäkringsvares verksamhet i Sverige (Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Versicherer in Schweden) darstellen, sowie
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