Entscheidungsstichwort (Thema)
Französiche Sonderabgabe bei Pharmaunternehmen, Verbot der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf Kosten für im Inland durchgeführte Forschungstätigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 48 EG (früher Artikel 58) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die zum einen die Unternehmen, die dort niedergelassen sind und Arzneispezialitäten verwerten, mit einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz vor Steuern belegt, den diese mit einigen dieser Arzneispezialitäten im letzten Steuerjahr vor dem Erlaß dieser Regelung erzielt haben, und nach der zum anderen diese Unternehmen von der Besteuerungsgrundlage dieser Abgabe nur die im selben Steuerjahr getätigten Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser Abgabe durchgeführte Forschungstätigkeiten abziehen können, wenn diese Regelung auf Unternehmen aus der Gemeinschaft angewandt wird, die in diesem Staat durch eine Zweigniederlassung tätig sind.
Normenkette
EWGVtr Art. 52, 58
Beteiligte
Laboratoires Bristol-Myers-Squibb SA |
Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie |
Ministère du Travail et des Affaires sociales |
Ministère de l'Agriculture, de la Pêche et de l'Alimentation |
Verfahrensgang
Conseil d' Etat (Frankreich) |
Tatbestand
"Inländische Abgaben - Steuerlicher Abzug - Bestreitung von Ausgaben für die Forschung - Arzneispezialitäten"
In der Rechtssache C-254/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) vom Conseil d'État (Frankreich) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Société Baxter,
B. Braun Médical SA,
Société Fresenius France,
Laboratoires Bristol-Myers-Squibb SA
gegen
Premier ministre,
Ministère du Travail et des Affaires sociales,
Ministère de l'Économie et des Finances,
Ministère de l'Agriculture, de la Pêche et de l'Alimentation
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 48 EG (früher Artikel 58), 92 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 90 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm und L. Sevón,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Firmen Baxter, B. Braun Médical SA und Fresenius France, vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Carnelutti, Paris,
- der Laboratoires Bristol-Myers-Squibb SA, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Monod, Paris,
- der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, und Jean-Marc Belorgey, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet und Hélène Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firmen Baxter, B. Braun Médical SA und Fresenius France, vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre Carnelutti, der Laboratoires Bristol-Myers-Squibb SA, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Monod, der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger und Frédérik Million, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, und der Kommission,
vertreten durch Gérard Rozet und Hélène Michard, in der Sitzung vom 16. Juni 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Dezember 1998,
folgendes
Urteil
1.
Der Conseil d'État hat mit Entscheidung vom 28. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 1997, gemäß Artikel 234 EG (früher Artikel 177) drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 48 EG (früher Artikel 58), 92 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 90 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in den Verfahren über Klagen der Firma Baxter und anderer Firmen, die Arzneispezialitäten verwerten, auf Nichtigerklärung von Artikel 12 der Ordonnance Nr. 96-51 vom 24. Januar 1996 betreffend Eilmaßnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherheit (JORF vom 25. Januar 1996, S. 1230) wegen Befugnisüberschreitung durch Verstoß insbesondere gegen die Artikel 52 des Vertrages, 48 EG, 88 Absatz 3 EG (früher Artikel 93 Absatz 3) und 95 des Vertrages.
3.
Artikel 12 dieser Ordonnance unterwirft die Unternehmen, die eine oder mehrere Arzneispezialitäten in Frankreich verwerten, drei außerordentlichen Abgaben. Insbesondere erlegt diese Bestimmung den Unternehmen eine außerordentliche Abgabe auf, der...