Entscheidungsstichwort (Thema)
Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn, gegenseitige Amtshilfe, Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 28. Dezember 1996 sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde oder nicht.
2. Der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, abgeschlossen und genehmigt durch Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993, vorgesehenen Abschaffung der Zölle steht Verwaltungsentscheidungen entgegen, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen wurden, bevor ihnen das endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde und obwohl die Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die Bescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden waren.
3. Für die Antwort auf die ersten drei Fragen ist es nicht von Bedeutung, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 beantragt haben.
Normenkette
Assoziierungsabkommen Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 31 Abs. 2, Art. 32
Beteiligte
Verfahrensgang
Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland) (Entscheidung vom 30.09.2003; ABl. EU 2004, Nr. C 71/10) |
Tatbestand
„Assoziierungsabkommen EWG‐Ungarn ‐ Verpflichtung der Zollbehörden, einander Amtshilfe zu leisten ‐ Nacherhebung von Eingangsabgaben im Anschluss an die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen für die eingeführten Erzeugnisse im Ausfuhrstaat“
In den verbundenen Rechtssachen C-23/04 bis C-25/04
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Dioikitiko Protodikeio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 30. September 2003, eingegangen beim Gerichtshof am 26. Januar 2004, in den Verfahren
Sfakianakis AEVE
gegen
Elliniko Dimosio
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kũris und G. Arestis,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Sfakianakis AEVE, vertreten durch S. Maratos und G. Katrinakis, dikigori,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und I. Bakopoulos sowie durch M. Tassopoulou, dann durch die beiden Letztgenannten und S. Spyropoulos als Bevollmächtigte,
‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch A. Müller und T. Számadó als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2005
folgendes
Urteil
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, abgeschlossen und genehmigt durch Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. 1993, L 347, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen), insbesondere der Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 28. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 92, S. 1, im Folgenden: Protokoll), und des Artikels 220 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgen...