Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden, Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung, Verbot der Verbrauchsbesteuerung
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 ist dahin gehend zu verstehen, dass er es den Mitgliedstaaten untersagt, gekennzeichnetes oder nicht gekennzeichnetes Mineralöl, das im Hauptbehälter eines Nutzfahrzeugs wie einer landwirtschaftlichen Maschine enthalten ist und als Kraftstoff nicht nur zum Antrieb dieses Fahrzeugs, sondern auch zu anderen Zwecken wie landwirtschaftlichen Arbeiten verwendet wird, der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, wenn dieses Mineralöl rechtmäßig in den steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats übergeführt wurde.
2. Der Einzelne kann sich vor dem nationalen Gericht auf das in Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81 in der geänderten Fassung enthaltene Verbot berufen, um sich einer mit diesem Verbot unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen.
Normenkette
EWGRL 81/92 Art. 8a Abs. 1
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
„Verbrauchsteuern ‐ Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden ‐ Richtlinie 92/81/EWG ‐ Artikel 8a ‐ Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ‐ Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung ‐ Richtlinie 95/60/EG“
In der Rechtssache C-292/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom6. August 2002, eingegangen am13. August 2002, in dem Verfahren
Meiland Azewijn BV
gegen
Hauptzollamt Duisburg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐
der Meiland Azewijn BV, vertreten durch Rechtsanwalt A. M. Crämer und F. Kuiper, advocaat,
‐
des Hauptzollamts Duisburg, vertreten durch R. Frind als Bevollmächtigten,
‐
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
‐
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 8a der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) (im Folgenden: Richtlinie 92/81).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Meiland Azewijn BV und dem Hauptzollamt Duisburg über die Zahlung einer Verbrauchsteuer auf Mineralöl, das im Kraftstoffbehälter einer landwirtschaftlichen Maschine enthalten war, die in den Niederlanden aufgetankt worden war und in Deutschland eingesetzt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinschaftsregelung
Richtlinie 92/12
3
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 390, S. 124) (im Folgenden: Richtlinie 92/12) legt u. a. das allgemeine System in Bezug auf die Voraussetzungen fest, unter denen die Verbrauchsteuer entsteht.
4
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/12 lautet:
„(1) Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem sich die Waren befinden.
(2) Werden Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 übergeführt worden sind, innerhalb eines anderen Mitgliedstaats geliefert oder zur Lieferung innerhalb eines anderen Mitgliedstaats bestimmt oder für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung bereitgestellt, so entsteht der Verbrauchsteueranspruch unbeschadet des Artikels 6 in diesem anderen Mitgliedstaat.“
Richtlinie 92/81
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Die Richtlinie 92/81 legt besondere Vorschrif...