Entscheidungsstichwort (Thema)
Dividendenausschüttung, Ungleichbehandlung, Gebietsansässige Investmentfonds, Gebietsfremde Investmentfonds, Drittstaat-Investmentfonds, Amtshilfeabkommen
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 63 AEUV betreffend den freien Kapitalverkehr findet in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaats Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an einen Investmentfonds ausgeschüttet werden, der in einem Drittstaat ansässig ist, nicht von der Steuer befreit sind, während Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, eine solche Befreiung zugutekommt.
2. Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, nach der eine Steuerbefreiung nicht für die Dividenden gilt, die in diesem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften an einen Investmentfonds ausschütten, der in einem Drittstaat ansässig ist, sofern es zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittstaat eine vertragliche Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe gibt, die es den nationalen Steuerbehörden ermöglicht, die Auskünfte zu überprüfen, die der Investmentfonds eventuell übermittelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu prüfen, ob das in diesem Kooperationsrahmen vorgesehene Verfahren für den Informationsaustausch tatsächlich den polnischen Steuerbehörden ermöglichen kann, die von den in den Vereinigten Staaten ansässigen Investmentfonds vorgelegten Informationen über die Bedingungen, unter denen sie gegründet wurden und ihre Tätigkeiten ausüben, gegebenenfalls zu prüfen, um festzustellen, ob sie innerhalb eines Regelungsrahmens tätig sind, der dem der Union gleichwertig ist.
Normenkette
AEUV Art. 63, 65
Beteiligte
Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company |
Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy |
Verfahrensgang
Wojewódzki Sad Administracyjny (Polen) (Urteil vom 28.03.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 209/4) |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 63 AEUV und 65 AEUV ‐‐ Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen ‐ Ungleichbehandlung von Dividenden, die an gebietsansässige und an gebietsfremde Investmentfonds ausgeschüttet werden ‐ Ausschluss von einer Steuerbefreiung ‐ Nicht gerechtfertigte Beschränkung“
In der Rechtssache C-190/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Bydgoszczy (Polen) mit Entscheidung vom 28. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2012, in dem Verfahren
Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company
gegen
Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, vertreten durch M. Rudnicki, radca prawny,
‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Szpunar und A. Kramarczyk als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
‐ der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, J.-S. Pilczer und D. Colas als Bevollmächtigte,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. De Stefano, avvocato dello Stato,
‐ der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und W. Roels als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. November 2013
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 AEUV, 63 AEUV und 65 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, einem Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens), und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Bydgoszczy (Direktor der Finanzkammer Bydgoszcz, im Folgenden: Dyrektor) wegen dessen Weigerung, eine Überzahlung pauschaler Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 und 2006, die als Steuer auf Dividenden entrichtet wurde, die von Kapitalgesellschaften mit Sitz in Polen an den Kläger des Ausgangsverfahrens ausgeschüttet worden waren, festzustellen und zu erstatten.
Rechtlicher Rahmen
Polnisches Recht
Rz. 3
Art. 6 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Körperschaftsteuer (Ustawa o podatku dochodowym od osób prawnych) vom 15. Februar 1992 (Dz. U. Nr. 54, Position 654; im Folgenden: Körpersc...