Entscheidungsstichwort (Thema)
Devisengeschäfte einer Bank – Umsatzsteuerbarkeit und Bemessungsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Entscheidung ist der An- und Verkauf von Devisen gegen eine andere Währung durch eine Bank eine Dienstleistung gegen Entgelt (Art. 2 Nr. 1, Art. 6 der 6. EG-Richtlinie), auch wenn die Bank für ein solches Geschäft keine besondere Gebühr oder Provision erhebt. Bemessungsgrundlage dieser Dienstleistung ist der Bruttoertrag, den die Bank während eines bestimmten Zeitraums erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage muß nicht für jedes einzelne Devisengeschäft ermittelt werden.
Beteiligte
First National Bank of Chicago |
Commissioners of Customs & Excise |
First National Bank of Chicago |
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
14. Juli 1998 (1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Anwendungsbereich – Devisengeschäfte”
In der Rechtssache C-172/96
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Kommissioners of Customs & Excise
gegen
First National Bank of Chicago
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida, P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der First National Bank of Chicago, vertreten durch Paul Lasok, QC,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Stephanie Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: Nigel Pleming, QC, und Christopher Vajda, Barrister,
der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Gautier Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der gleichen Direktion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der First National Bank of Chicago, vertreten durch David Goy, QC, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Beistand: Nigel Pleming und Christopher Vajda, und der Kommission, vertreten durch Peter Oliver, in der Sitzung vom 25. Juni 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 1997,
folgendes
Urteil
1. Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, hat mit Beschluß vom 13. Mai 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der First National Bank of Chicago (nachstehend: die Bank) und den Commissioners of Customs & Excise (nachstehend: Commissioners) wegen des Vorsteuerabzugs für bestimmte Devisengeschäfte.
3. Artikel 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
- Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
- die Einfuhr von Gegenständen.”
4. Artikel 5 Absatz 1 definiert die Lieferung von Gegenständen wie folgt:
„(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.”
5. Dienstleistungen werden in Artikel 6 Absatz 1 wie folgt definiert:
„(1) Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.”
6. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a lautet:
„Die Besteuerungsgrundlage ist:
- bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.”
7. Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 4 bestimmt:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der...