Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer bei Leistungen auf dem Gebiet der Werbung
Leitsatz (redaktionell)
Die Europäische Kommission hatte Frankreich verklagt, daß es den Begriff der Leistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtline (= § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG) zu eng auslege. Die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Werbekampagne stehen (z.B. Tätigkeiten der Verkaufsförderung), müßten auch als Werbeleistungen behandelt werden.
Der EuGH hat der Klage stattgegeben. Tätigkeiten im Rahmen einer Werbekampagne müßten von dem Begriff der Leistungen auf dem Gebiet der Werbung eingeschlossen werden. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung, wonach die Durchführung einer Werbekampagne für einen anderen Unternehmer als eine einheitliche Werbeleistung im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG anzusehen ist.
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Französische Republik |
Tenor
- Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, daß sie im Wege einer Verwaltungspraxis a) den Verkauf zur Abgabe an die Verbraucher bestimmter beweglicher Sachen durch ein Werbeunternehmen an seinen Kunden, b) die von einem Werbeunternehmen im Rahmen verschiedener Veranstaltungen wie Erholungstagungen, Cocktailempfänge usw. erbrachten Leistungen und c) die Herstellung von Werbeträgern von dem Begriff der „Leistungen auf dem Gebiet der Werbung” im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie ausgenommen hat, selbst wenn all diese Vorgänge entweder die Übermittlung einer Werbebotschaft umfassen oder mit dieser Übermittlung untrennbar verbunden sind.
- Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Fundstellen
Haufe-Index 60619 |
BB 1994, 416 |
HFR 1995, 353 |
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