Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie ist keine Geldverbindlichkeit und damit steuerpflichtig
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Übernahme von Verbindlichkeiten“ andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g
Beteiligte
Velvet & Steel Immobilien |
Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH |
Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Befreiungen ‐ Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 ‐ Begriff der Übernahme von Verbindlichkeiten ‐ Übernahme der Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren ‐ Ablehnung der Befreiung“
In der Rechtssache C-455/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2005, in dem Verfahren
Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH
gegen
Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und der Richterin P. Lindh,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,
‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Gracia als Bevollmächtigte,
‐ Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von G. Clohessy, SC, und C. Ramsay, BL,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
‐ der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Ergatoudi als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris und T. Ward als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH (im Folgenden: Velvet & Steel) und dem Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel (im Folgenden: Finanzamt) über die Frage, ob die Übernahme der Verpflichtung durch Velvet & Steel, eine Immobilie zu renovieren, der Umsatzsteuer unterliegt.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
…
d) die folgenden Umsätze:
…
2. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber“.
Nationales Recht
4
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG) in seiner zeitlich auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
5
§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG befreit folgende unter § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 fallende Umsätze von der Steuer:
„g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze“.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
6
Die Burmeister Immobilien GmbH (im Folgenden: Burmeister) verkaufte im September 1998 ein Grundstück, das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut war. Im Juli 1999 führten zwei Privatpersonen einen ähnlichen Verkauf durch. In den beiden Kaufverträgen über diese Transaktionen übernahmen die Verkäufer die Verpflichtung, noch ausstehen...