Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Leistungsaustausch, Bemessungsgrundlage, Begriff der Lieferung, Entgelt von dritter Seite, Kreditkartenmissbrauch bei Warenkäufen
Leitsatz (amtlich)
Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls die körperliche Übertragung eines Gegenstands auf einen Käufer, der eine Bankkarte als Zahlungsmittel missbräuchlich benutzt, eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt und dass im Rahmen einer solchen Übertragung die Zahlung eines Dritten nach Maßgabe eines zwischen ihm und dem Lieferer dieses Gegenstands geschlossenen Vertrags ‐ wonach der Dritte dem Lieferer die Gegenstände zu bezahlen hat, die dieser an Käufer, die eine solche Karte als Zahlungsmittel benutzen, verkauft hat ‐ eine „Gegenleistung“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bildet.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Commissioners for Her Majestys Revenue and Customs |
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 26.10.2012; ABl. EU 2013, Nr. C 26/25) |
Tatbestand
„Richtlinie 2006/112/EG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Lieferung von Gegenständen ‐ Begriff ‐ Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte“
In der Rechtssache C-494/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2012, in dem Verfahren
Dixons Retail plc
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Dixons Retail plc, vertreten durch A. Brown, advocate,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch A. Robinson als Bevollmächtigten,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal, A. Cordewener und C. Soulay als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dixons Retail plc (im Folgenden: Dixons) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen deren Ablehnung des von Dixons gestellten Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die von dieser Gesellschaft für Umsätze im Zeitraum vom 13. November 2005 bis zum 30. November 2008 erklärt und entrichtet worden war.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 77/388/EWG
Rz. 3
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) bestimmt:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.
Rz. 4
Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“
Rz. 5
In Art. 11 Teil A Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:
„Im Inland
(1) Die Besteuerungsgrundlage ist:
a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;
…“
Richtlinie 2006/112
Rz. 6
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sieht vor, dass die Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Ge...