Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung einer Zusatzrentenversicherung, Versicherungsgeber in anderem Mitgliedstaat
Leitsatz (amtlich)
Artikel 49 EG steht einer Regelung entgegen, nach der eine Versicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und die alle Anforderungen, die das nationale Recht an eine Betriebsrentenversicherung stellt, mit Ausnahme der Bedingung erfüllt, dass sie bei einem im Inland niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen ist, steuerlich anders behandelt wird als diese, wenn die Auswirkungen dieser Behandlung auf die Einkommensteuer nach Maßgabe des Einzelfalls weniger günstig sein können.
Normenkette
EG Art. 49
Beteiligte
Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ) u |
Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ) |
Verfahrensgang
Regeringsrätt (Schweden) (Beschluss vom 23.10.2001) |
Tatbestand
Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung - Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG
In der Rechtssache C-422/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom schwedischen Regeringsrätt in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Försäkringsaktiebolaget Skandia (publ),
Ola Ramstedt
gegen
Riksskatteverket
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EG-Vertrags, insbesondere von Artikel 49 EG,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und A. Rosas,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Försäkringsaktiebolag Skandia (publ) und von O. Ramstedt, vertreten durch J.-M. Bexhed, chefsjurist,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten, Beistand: G. Fiengo, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und R. Lyal als Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch E. Wright und P. A. Bjørgan als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Försäkringsaktiebolag Skandia (publ) und von O. Ramstedt, vertreten durch J.-M. Bexhed, des Riksskatteverk, vertreten durch G. Bäck als Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und K. Wistrand als Bevollmächtigte, der Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und R. Lyal, und der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch E. Wright und P. A. Bjørgan, in der Sitzung vom 30. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Regeringsrätt (Oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags und insbesondere des Artikels 49 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem sich die Försäkringsaktiebolag Skandia (publ) (im Folgenden: Skandia) und Herr Ramstedt (Kläger) einerseits und das Riksskatteverk (Zentralamt für Steuern und Finanzen) andererseits wegen der steuerlichen Behandlung einer Zusatzrentenversicherung gegenüberstehen, die die Klägerin Skandia zugunsten des Klägers Ramstedt bei Gesellschaften mit Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten abgeschlossen hat.
Der nationale rechtliche Rahmen
Schwedisches Recht
3.
Die Besteuerung von Versicherungen ist insbesondere im Kommunalskattelag (1928:370) (Kommunalabgabengesetz) und ab dem Steuerjahr 2002 (Einkünfte des Jahres 2001) im Inkomstskattelag (1999:1229) (Einkommensteuergesetz, im Folgenden: IL) geregelt, dessen Vorschriften denen des Kommunalskattelag in dem hier fraglichen Bereich entsprechen.
4.
Insbesondere hinsichtlich der Zusatzrentenversicherungen, die von einem Arbeitgeber, der die Prämien zahlt, zugunsten eines seiner Arbeitnehmer abgeschlossen werden, unterscheiden die gesetzlichen Vorschriften zwischen Renten- und Kapitalversicherungen.
5.
Eine Versicherung kann grundsätzlich nur als Rentenversicherung angesehen werden, wenn sie unter anderem bei einem in Schweden niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird.
6.
Kapitel 58 § 5 IL stellt indessen klar, dass eine Versicherung, die nicht bei einem in Schweden tätigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, dennoch eine Rentenversicherung darstellt, wenn
a) die Versicherung hauptsächlich eine Alters-, Krankheits- oder Hinterbliebenenrente gewährt, der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bei Versicherungsabschluss im Ausland hatte und dort ein Abzug, eine Steuerermäßigung oder eine vergleichbare...