Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung
Erlass mit Übergangsregelung in geänderter Fassung zur Anwendung dieser Entscheidung
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Güterbeförderungen im Zusammenhang mit Einfuhr und Ausfuhr, Vertragsverhältnis des Frachtführers, Steuerpflicht bestimmter grenzüberschreitender Güterbeförderungen
Leitsatz (amtlich)
Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. e
Beteiligte
Verfahrensgang
Augstakas tiesas Senats (Lettland) (Beschluss vom 17.05.2016; ABl. EU 2016, Nr. C 260/35) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Art. 146 Abs. 1 Buchst. e ‐ Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr ‐ Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen ‐ Begriff“
In der Rechtssache C-288/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 17. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2016, in dem Verfahren
„L.Č.“ IK
gegen
Valsts ieņēmumu dienests
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Regan, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš, D. Pelše und A. Bogdanova als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und E. Kalniņš als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen „L.Č.“ IK und dem Valsts ieņēmumu dienests (Steuerverwaltung, Lettland) wegen der Anwendung von Mehrwertsteuer auf Umsätze in Form der Beförderung von Waren in den Jahren 2008 bis 2010.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 131 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.“
Rz. 4
Art. 146 dieser Richtlinie, der in Kapitel 6 („Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr“) des Titels IX der Richtlinie steht, bestimmt in Abs. 1:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
a) die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;
…
e) Dienstleistungen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Beförderung, ausgenommen die gemäß den Artikeln 132 und 135 von der Steuer befreiten Dienstleistungen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, für die Artikel 61 oder Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a gilt.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rz. 5
Aufgrund von mit mehreren Versendern geschlossenen Verträgen verpflichtete sich die „Atek“ SIA, den Transitfrachttransport vom Hafen Riga (Lettland) nach Belarus sicherzustellen.
Rz. 6
Aufgrund eines anderen Vertrags übertrug „Atek“ die tatsächliche Durchführung dieses Warentransports auf „L.Č.“.
Rz. 7
Der Transport wurde mit Fahrzeugen durchgeführt, die „Atek“ gehören und an „L.Č.“ vermietet wurden, wobei „Atek“ gegenüber den Versendern der Waren als Frachtführer auftrat. „L.Č.“ übernahm bei der Erbringung der Transportleistungen die Lenkung, die Reparaturen und die Betankung der Fahrzeuge sowie die Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, die Überwachung der Fracht, ihre Übergabe an den Empfänger und die notwendigen Be- und Entladearbeiten.
Rz. 8
In der Annahme, dass die erbrachten Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Transit stünden, wandte „L.Č.“ einen Mehrwertsteuersatz von 0 % an.
Rz. 9
„L.Č.“ war Gegenstand einer Steuerprüfung für den Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2010. Im Anschluss an diese Steuerprüfung erließ die Steue...