Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch, Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt, Aushändigung von Warengutscheinen als Lohnersatz an Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Aushändigung eines Einkaufsgutscheins durch ein Unternehmen, das diesen Gutschein zu einem Preis einschließlich Mehrwertsteuer erworben hat, an seine Bediensteten gegen deren Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 17 Abs. 2
Beteiligte
Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs |
Verfahrensgang
VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 16.01.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 90/11) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 2 Nr. 1 ‐ Begriff ‚Dienstleistungen gegen Entgelt’‐ Einkaufsgutscheine, die ein Unternehmen seinen Beschäftigten im Rahmen ihrer Vergütung aushändigt“
In der Rechtssache C-40/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 16. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2009, in dem Verfahren
Astra Zeneca UK Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász, T. von Danwitz und D. Šváby,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Astra Zeneca UK Ltd, vertreten durch M. Conlon, QC, und D. Southern, Barrister, vertreten durch G. Salmond, Solicitor,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von N. Pleming, QC,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, I. Bakopoulos und V. Karra als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. April 2010
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Astra Zeneca UK Ltd (im Folgenden: Astra Zeneca) gegen die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners), in dem es um die Mehrwertsteuer geht, die dieses Unternehmen in Bezug auf die Lieferung von Einkaufsgutscheinen an seine Beschäftigten im Rahmen von deren Vergütung zu entrichten hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.
Rz. 4
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.“
Rz. 5
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“
Rz. 6
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.“
Rz. 7
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie in der Fassung aufgrund von deren Art. 28f lautet:
„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von...