(1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung zu erfolgen
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durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder |
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durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung. |
1Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 2Deren Zuteilung durch die Zulassungsbehörde hat durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 zu erfolgen.
(2) 1Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, wenn
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die jeweilige Technische Prüfstelle, |
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die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation, |
3. |
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder |
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jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört, |
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten wird. 2Die Öffentlichkeit ist vom jeweiligen Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.
(3) 1Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. 2Für die Generierung dieser Prüfziffer sind folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung zu verwenden:
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die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, |
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Monat und Jahr der Erstzulassung, |
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das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung, |
4. |
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung, |
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die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung, |
6. |
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. |
3Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.
(4) 1Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind von der antragstellenden Person folgende Daten in das Portal einzugeben:
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das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung, |
3. |
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung, |
4. |
die Technische Prüfstelle, die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder die mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. |
2Die Verifizierung hat durch das Portal nach Maßgabe der Anlage 10 zu erfolgen und wird zum Zweck dieser Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.
(5) Nach erfolgter Zulassung hat die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:
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den Nachweis der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, |
2. |
das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, |
3. |
Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, |
4. |
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4. |
(6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, so hat das Kraftfahrt- Bundesamt die Zulassungsbehörde darüber zu unterrichten.