BZSt v. 29.10.2007, St II 2 - O 1008 - 3/2007, BStBl I 2007, 789
I. Ausgangslage
Der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), einer Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund), obliegt es, die Altersvorsorgezulage nach § 10a und Abschn. XI EStG zu ermitteln, festzusetzen und auszuzahlen. Die Altersvorsorgezulage besteht gemäß §§ 83 ff. EStG aus einer Grund- und einer Kinderzulage. Anspruch auf Kinderzulage für ein Kind besteht in den Fällen, in denen das Kind zumindest für einen Monat im Beitragsjahr einen Anspruch auf Kindergeld auslöst.
Machen die Anleger im Antrag auf Altersvorsorgezulage einen Anspruch auf Kinderzulage geltend, ist die Anspruchsberechtigung durch die ZfA zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt durch Datenabgleich mit den Familienkassen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Um das Überprüfungsverfahren durchführen zu können, fordere ich alle Familienkassen auf, sich kurzfristig mit der ZfA in Verbindung zu setzen, um die Registrierung vornehmen zu lassen und damit eine Anbindung für den Datenabgleich zu ermöglichen. Die Anschrift lautet:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin
bzw.
zulagenstelle@drv-bund.de
Sollte die Anbindung an die ZfA bereits erfolgt sein, betrachten Sie bitte die Aufforderung als gegenstandslos.
Die Beauftragung eines IT-Dienstleisters zur Wahrnehmung der Aufgaben des Datenabgleichs mit der ZfA ist nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV) zulässig. Auch wenn ein IT-Dienstleister beauftragt wird, ist eine Registrierung der Familienkasse bei der ZfA erforderlich.
II. Technische Voraussetzungen des Datenabgleichs
Der Datenabgleich erfolgt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG und §§ 2 ff. AltvDV mittels Datenfernübertragung. Dabei kann zwischen einem Austausch von Datensätzen über eine Schnittstelle und der Übermittlung von Datensätzen über ein Web-Portal durch Web-Formulare gewählt werden.
Die weiteren technischen Details der Anbindung sind mit der ZfA zu klären. Für Familienkassen stehen Kommunikationshandbücher für die technische Anbindung (allgemeine Grundlagen nebst Anlagenband) und für die Erläuterung der kindergeldspezifischen Datensätze (Kommunikationshandbuch für Familienkassen) auf www.zusy.de zur Verfügung. Die Informationen sind im geschützten Bereich dieser Internetseite abgelegt, die einen Zugriff ermöglichende Kundennummer und das Passwort erhalten Sie bei Registrierung von der ZfA.
III. Verfahren des Datenabgleichs, Pflichten der Familienkassen
Die ZfA wird mit Datensatz ZK 01 an die Familienkassen herantreten und um Mitteilung bitten, für welchen Zeitraum für das Kind, für das die Kinderzulage beantragt worden ist, im betreffenden Beitragsjahr eine Kindergeldzahlung erfolgt ist. Die Familienkasse beantwortet den Datensatz der ZfA ihrerseits mit dem Datensatz KZ 01 unter Angabe der Identifikationsnummer zur Zuordnung des Antwortdatensatzes (ZUSY-ID). Die Bestätigung hat zur Folge, dass die Familienkasse verpflichtet ist, eine Rückforderung, die den gemeldeten Zeitraum insgesamt betrifft, der ZfA unverzüglich mitzuteilen (§ 9 AltvDV). Die Mitteilung hat durch Datensatz KZ 02 zu erfolgen. Sollte dann später erneut für dieses Kind im betreffenden Veranlagungsjahr Kindergeld festgesetzt werden, wird eine weitere Meldung mit Datensatz KZ 01 fällig.
Handelt es sich bei dem Kindergeldberechtigten um einen Beamten, soll die Besoldungsstelle, die zuständige Stelle im Sinne von § 81a EStG ist, bei Übermittlung der Besoldungsdaten an die ZfA gleichzeitig auch die ihr bekannten Daten über die Kindergeldzahlung übersenden. Stimmen die von der Besoldungsstelle übermittelten Kinderdaten mit den Daten überein, die der Anleger in seinem Zulageantrag angegeben hat, erfolgt kein weiteres Überprüfungsverfahren. Bei Abweichungen zwischen den von der Besoldungsstelle übermittelten Daten und den Angaben des Anlegers im Zulageantrag wird das oben beschriebene Überprüfungsverfahren durchgeführt. Auch in den Fällen, in denen die Besoldungsstelle die Kinderdaten gleichzeitig mit den Besoldungsdaten übermittelt hat, ist der ZfA jede Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung, die dazu führt, dass für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird, mit Datensatz KZ 02 mitzuteilen. Sollte dann später erneut für dieses Kind im betreffenden Veranlagungsjahr Kindergeld festgesetzt werden, wird eine erneute Meldung mit Datensatz KZ 01 fällig.
Machen die Familienkasse und die Besoldungsstelle von der in § 7 Abs. 2 Satz 5 AltvDV eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dass die Besoldungsstelle für beamtete Kindergeldberechtigte bei Meldung der Besoldungsdaten an die ZfA auf die Übermittlung der Kinderdaten verzichtet, muss die für diese Beamten zuständige Familienkasse sicherstellen, dass das oben beschriebene Überprüfungsverfahren durchgeführt werden kann. Die Familienkasse muss sich bei der ZfA registrieren...