Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Minderung des Streitwerts bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkungen auf die Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Liegt der Klage über einen Gewinnfeststellungsbescheid der Streit über die Zuordnung zu einer Einkunftsart zugrunde und ist der Besteuerungsanspruch als solcher unstreitig ist, ist der Streitwert mit 1 % der streitigen Einkünfte anzusetzen.
2. Bei der Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids ist der Streitwert nach der gewerbesteuerlichen Auswirkung zu bemessen. Auswirkungen auf Folgesteuern oder andere Steuerarten bleiben unberücksichtigt.
3. Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nicht auf das geltend gemachte Gesamtinteresse an.
Normenkette
GKG § 3 Abs. 2, § 66 Abs. 1 S. 1; EStG § 35
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren 7 K 283/04 vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im Klageverfahren war streitig, ob die Erinnerungsführer und Kostenschuldner (Kostenschuldner) mit der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt haben. Die Klage richtete sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997 sowie gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1996 und 1997. Der Senat qualifizierte die Einkünfte als gewerblich und wies die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2007 ab.
Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat in der Folge die Gerichtskosten durch Kostenrechnung vom 3. April 2008 nach Nr. 6110 und Nr. 9500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 16.240,50 EUR angesetzt. Die Kostenstelle legte dabei einen Streitwert von 820.881 EUR zugrunde. Auf die Kostenrechnung vom 03. April 2008 wird Bezug genommen.
Dagegen haben die Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 28. April 2008 Beschwerde eingelegt. Sie tragen vor, der Streitwert, der der Kostenrechnung zugrunde gelegt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Eine Streitwertfestsetzung sei bisher nicht erfolgt und der Streitwert in Höhe von 820.881 EUR erscheine überhöht. Der Streitwert im Hauptsacheverfahren betrage ca. 364.000 EUR. Die Gewerbesteuer belaufe sich bei einem Hebesatz von 400 auf einen Betrag von ca. 728.000 EUR. Im Hinblick darauf, dass die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe die Einkommensteuerbelastung reduziere, seien 50 v. H. in Abzug zu bringen, so dass sich ein Streitwert von ca. 364.000 EUR ergebe.
Die Kostenschuldner beantragen,
den Streitwert auf 364.000 EUR herabzusetzen.
Der Bezirksrevisor beim Finanzgericht Baden-Württemberg beantragt,
die Erinnerung als unbegründet abzuweisen.
Der Bezirksrevisor hat mitgeteilt, dass der Erinnerung nicht abgeholfen werden könne. Die Wertberechnung durch den Urkundsbeamten entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die von den Kostenschuldnern erhobene „Beschwerde” ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugunsten der Kostenschuldner als Erinnerung zu behandeln, da die Erinnerung der einzig in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung ist. Mit der Erinnerung können die Kostenansätze und die ihnen zugrunde liegende Streitwertbemessung überprüft werden.
2. Die Erinnerung ist unbegründet.
Die Kostenstelle ist zutreffend von einem Gesamtstreitwert von 820.881 EUR ausgegangen. Der Streitwert setzt sich zusammen aus einem Streitwert von 37.296,27 EUR für die einheitlichen gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 1996 und 1997 und 783.584,91 EUR für die Gewerbesteuermessbeträge 1996 und 1997.
a) In Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert zwar regelmäßig nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen der streitigen Feststellung. Diese sind in der Regel pauschal mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bestimmen. Ergibt sich bei überschlägiger Berechnung infolge der Höhe des Gewinns ein deutlich höherer Durchschnittssteuersatz als 25 v.H., ist ein höherer Satz für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen. Im Streitfall wurde indes mit der Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide lediglich über die Zuordnung zu einer anderen als der festgestellten Einkunftsart gestritten, während der Besteuerungsanspruch als solcher unstreitig war. Es war daher angemessen, den Streitwert der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen zugunsten der Kostenschuldner pauschal mit 1 v.H. der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1985 VIII R 341/82, BFH/NV 1986, 481; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 „Einheitliche Gewinnfeststellung”, m.w.N.). Bei streitigen Einkünften von 4.212.642 DM (1996) und 3.081.874 DM (1997) betru...