rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung von als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten des Steuerpflichtigen sind um nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Kindergarten-Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (Anschluss an Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 18.12.2017, 2 K 77/17, nicht veröffentlicht und Finanzbehörde Hamburg, Fachinformation v. 18.1.2017, S 2221 – 2016/013 – 52).
Normenkette
EStG § 3 Nr. 33, § 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1, §§ 3c, 4 f.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten nichtselbständige Einkünfte und der Kläger noch selbständige Einkünfte als .. und gewerbliche Einkünfte aus … Die im .. 2010 geborene Tochter der Kläger besuchte von Januar bis Juli und von September bis Dezember 2015 den Kindergarten in X. Die Aufwendungen für den Kindergarten in Höhe von 926 EUR (ohne Verpflegung) zahlten die Kläger von ihrem gemeinsamen Konto. Von seinem Arbeitgeber hatte der Kläger einen steuerfreien Kindergartenzuschuss von 600 EUR erhalten (§ 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger 926 EUR als Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten geltend.
Das beklagte Finanzamt (FA) kürzte die abziehbaren Kinderbetreuungskosten im zuletzt am 14. Dezember 2017 geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 wie folgt:
Aufwendungen Kindergarten |
926 EUR |
abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss |
600 EUR |
verbleiben |
326 EUR |
davon 2/3 abziehbar |
218 EUR |
Mit ihrem hiergegen erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, dass die Aufwendungen für den Kindergarten nicht um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss gemindert werden dürften und die abziehbaren Kinderbetreuungskosten somit 618 EUR (2/3 von 926 EUR) betragen würden. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sehe eine Kürzung der Aufwendungen für Kinderbetreuung nicht vor. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. März 2012 (BStBI I 2012, 307) sei ebenfalls nicht vorgesehen, dass die Kinderbetreuungskosten um einen steuerfreien Arbeitslohn i.S. des § 3 Nr. 33 EStG zu kürzen seien. Die vom Arbeitgeber bezahlten 600 EUR seien Arbeitslohn und keine Erstattung von Sonderausgaben.
Auch § 3c EStG sei für eine Kürzung nicht einschlägig, da sich dieser auf Werbungskosten und nicht auf Sonderausgaben beziehe. Soweit der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG für bestimmte Sonderausgaben eine dem § 3c EStG entsprechende Abzugsbeschränkung geschaffen habe, fehle darin ein Verweis auf Kinderbetreuungskosten. Es wäre für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, die Vorschrift des § 10 Abs. 2 EStG um eine Abzugsbeschränkung für Kinderbetreuungskosten zu ergänzen. Dies sei ab dem Veranlagungszeitraum 2012 aber unterblieben, nachdem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG an die bisherigen Abzugstatbestände für Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG 2011 und § 4f EStG 2006 getreten sei. Der Gesetzgeber habe damit bewusst von einer Kürzung der Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse abgesehen. Das zeige sich auch in einer gescheiterten Bundesratsinitiative, mit der für Kinderbetreuungskosten der Sonderausgabenabzug und der steuerfreie Arbeitslohn nach § 3 Nr. 33 EStG abgestimmt werden sollten.
Aus R 3.33 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ergebe sich, dass der gezahlte Arbeitslohn auch dann nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei bleibe, wenn der andere Elternteil, der nicht bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sei, die Aufwendungen für die Kinderbetreuung trage. Der steuerfreie Arbeitslohn sei daher nicht ausschließlich zur Bestreitung von Sonderausgaben bestimmt. Nicht verheiratete Elternteile könnten die vom FA vorgenommene Kürzung umgehen, indem nicht der Elternteil mit den steuerfreien Arbeitgeberleistungen, sondern der andere Elternteil die Kinderbetreuungskosten zahle. Diese Gestaltung sei verheirateten Elternteilen im Rahmen einer Zusammenveranlagung nicht möglich, was zu einer Benachteiligung der Ehe gegenüber nicht verheirateten Elternteilen führe.
Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 als unbegründet zurück. Sonderausgaben dürften nur dann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Sonderausgaben, die der Steuerpflichtige aufwende und hierfür einen nicht zu versteuernden Ersatz erhalte, würden ihn wirtschaftlich nicht belasten und seien daher nicht abziehbar. Die zweckgebundenen steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 33 EStG müssten für die Kinderbetreuung verwendet werden und seien daher auf die Sonderausgaben anzurechnen.
Mit ihrer Klage vom 21. Dezember 2017 wiederholen und vertief...