Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf schlichte Änderung. Herabsetzung der Steuer auf Null
Leitsatz (redaktionell)
Der Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuer im Wege einer schlichten Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 auf Null herabzusetzen, ist hinreichend bestimmt. Der Antrag ist auch ohne Benennung konkreter Besteuerungsgrundlagen wirksam.
Normenkette
AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Der Verwaltungsakt vom 31. Oktober 2003 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Januar 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Änderungsantrag der Kläger unter Berücksichtigung der nachgereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 nebst Anlagen zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist wegen der den Klägern zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500,– EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch diesen Betrag, kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Nach Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern mit Datum vom 17. September 2002 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, der den Klägern unstreitig am 18. September 2002 zugegangen ist. Mangels eingereichter Erklärung waren die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt worden; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Mit Bescheid vom 20. August 2003 wurde seitens des Beklagten der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Mit Schreiben vom 21. September 2003 (Eingangsstempel Beklagter: 19. September 2003) stellte der steuerliche Berater der Kläger einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO und beantragte eine „Herabsetzung auf Null”. Gleichzeitig kündigte er die Einreichung der Steuererklärung bis zum 24. Oktober 2003 an.
Nachdem die Steuerklärung nicht bis zum angekündigten Zeitpunkt eingereicht worden war, lehnte der Beklagte mit Verwaltungsakt vom 31. Oktober 2003 den Änderungsantrag ab.
Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihren Steuerberater, mit Schreiben vom 02. Dezember 2003 Einspruch ein und teilten mit, dass die Steuererklärung bis zum 20. Dezember 2003 eingereicht werde. Tatsächlich ist die Einkommensteuererklärung dann am 07. Januar 2004 beim Beklagten eingegangen.
Durch Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2004 hat der Beklagte schließlich den Einspruch gegen die Ablehnung des Änderungsantrages als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage.
Zur Begründung tragen sie vor, dass der Antrag auf schlichte Änderung vor Ablauf der Einspruchsfrist wirksam gestellt worden sei. Durch die beantragte Herabsetzung auf Null sei der fristgerecht gestellte Antrag ausreichend konkretisiert gewesen, da der Änderungsrahmen dadurch vorgegeben worden sei. Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Juni 2000 11 K 3573/99, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 1044 verwiesen.
Im Übrigen sei die ablehnende Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft, da keine Fristen im Sinne des § 364 b AO gesetzt worden seien und der Beklagte damit seine Rechtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt habe.
Die Kläger beantragen,
den den Änderungsantrag ablehnenden Bescheid vom 31. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf der Grundlage der abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 einen geänderten Bescheid zu erlassen,
hilfsweise den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 7. September 2002 entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung abzuändern bzw. die Revision zuzulassen
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO zugunsten des Steuerpflichtigen müsse vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein. Da danach eine der Sache nach substantiierte Antragstellung verlangt werde und eine rein betragsmäßige Betrachtungsweise ohne eine qualitative Orientierung und Fixierung generell nicht auskomme, müsse der Antrag auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen festgelegt sein. Eine Erweiterung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der Sache oder dem Betrag nach sei nicht möglich. Der von den Klägern gestellte...