Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Sicherungsnehmers für Umsatzsteuerschulden bei Sicherungsabtretung und Einziehung der Forderungen durch einen sog. „schwachen” Insolvenzverwalter
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Haftung für die Umsatzsteuer bei der Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 13c UStG kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Abtretung auf den Nettobetrag beschränkt wird.
2. Der Zessionar haftet für die an ihn zur Sicherung abgetretenen Forderungen auch dann, wenn diese durch den vorläufigen sog. „schwachen” Insolvenzverwalter eingezogen werden.
3. Bei der Umsatzsteuer handelte es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen sog. „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter verwirklicht worden ist. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Normenkette
UStG § 13c; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., §§ 49-50, 55 Abs. 2, §§ 166, 171 Abs. 2 S. 3; AO § 191; BGB §§ 168, 184
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin gemäß § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsatzsteuerschulden der Firma … GmbH (GmbH) haftet.
Mit Globalsicherungsvertrag vom 29. Oktober 2004 trat die GmbH als Sicherungsgeberin der Klägerin als Sicherungsnehmerin alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen aller Drittschuldner von A bis Z, ab. Die GmbH wurde ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Zudem übertrug die GmbH der Klägerin zur Sicherheit ihre Waren, die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Maschinen zuletzt, mit Vertrag vom 02. Oktober 2008.
Am 04. Februar 2009 kündigte die Klägerin der GmbH die gesamte Geschäftsverbindung fristlos und forderte sie auf, insgesamt 416.651,39 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zu leisten. Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen widerrief die Klägerin die Einziehungsermächtigung der GmbH.
Am 12. März 2009 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 13. März 2009 ordnete das Amtsgericht X die vorläufige Insolvenzverwaltung an (Az.: …). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Y bestellt. Laut Beschluss waren Verfügungen der GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. Insolvenzordnung – InsO –). Ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt InsO erließ das Amtsgericht nicht.
Am 23. April 2009 bzw. 27. April 2009 schloss der Insolvenzverwalter mit der Klägerin einen Vergleich. Danach erfolgte eine umfassende Bewertung der der Globalzession unterliegenden Forderungen und eine Bewertung der zur Sicherheit abgetretenen Gegenstände. Laut einer Inventurliste vom 27. März 2009 hatte das Warenlager einen Wert von 87.451,93 Euro und der Maschinenpark einen Wert von 60.000 Euro.
Die Parteien waren sich danach einig, dass die Klägerin aufgrund der Globalzession ein Aus- und Absonderungsrecht gemäß § 166 InsO in Höhe von 250.000 Euro (netto) habe. Die Abgeltung dieser Absonderungsrechte sollte unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen.
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zog der Insolvenzverwalter Forderungen in Höhe von mindestens 102.548,27 Euro inkl. 16.373,26 Euro Umsatzsteuer ein, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.
Am 01. Mai 2009 eröffnete das Amtsgericht X das Insolvenzverfahren. Am 25. Mai 2009 und am 08. Juni 2009 zahlte der Insolvenzverwalter in zwei Teilbeträgen jeweils 125.000 Euro an die Klägerin zur Abgeltung der Ab- und Aussonderungsrechte.
Eine Umsatzsteuersonderprüfung vom 11. März 2010 bei der GmbH kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gemäß § 13c UStG als Abtretungsempfängerin für die Umsatzsteuerschulden hafte, soweit sie diese vereinnahmt habe. Dabei handle es sich insbesondere um die 250.000 Euro aus dem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter und der nach Kündigung des Geschäftsverhältnisses eingegangen Umsätze in Höhe von 3.938,90 Euro (brutto).
Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 21. Mai 2010 einen Haftungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. § 13c UStG, wie folgt:
I. Umsatzsteuerschulden … GmbH
Voranmeldungszeitraum |
Fällig am |
Festgesetzt am |
Steuerrückstand |
Februar 2009 |
17.09.2009 |
03.06.2009 |
5.215,14 Euro |
März 2009 |
19.10.2009 |
23.09.2009 |
9.464,06 Euro |
April 2009 |
12.10.2009 |
17.09.2009 |
50.982,22 Euro |
Summe |
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65.661,42 Euro |
II. Haftung gemäß § 13c UStG
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Umsatz |
Umsatzsteuer |
Von der Klägerin vereinnahmte Forderungen |
3.310 Euro |
628,90 Euro |
Vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Forderung aus dem Vergleich |
210.084 Euro |
39.915,96 Euro |
Summe |
213.394 Euro |
40.544,86 Euro |
Der hiergegen am 17. Juni 2010 erhobene Einspruch hatte teilweise Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 01. März 2011 berü...