rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Durchgangszimmer und fehlender Abgeschlossenheit. keine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist die private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht nur von untergeordneter Bedeutung, so steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen. Eine Aufteilung der Aufwendungen scheitert daran, dass eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben ist.
2. Ist eine Trennung des Arbeitszimmers von privaten Räumen nicht vorhanden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung vorliegt.
3. Enthält das Arbeitszimmer den alleinigen Zugang zu einer neu errichteten Terasse und dem neu angelegten Garten und ist es nicht im erforderlichen Maße gegenüber den anderen Räumen der Wohnung abgeschlossen, sprechen die Umstände dafür, dass das Arbeitszimmer nicht nur für berufliche Zwecke genutzt wird, sondern eine private Mitbenutzung gegeben ist.
Normenkette
EStG 2004 § 9 Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist nur noch, ob Aufwendungen der Klägerin als Werbungkosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Fa. (A GmbH). Die Klägerin war zuvor Geschäftsführerin und Gesellschafterin der (P GmbH) mit u.a. der A GmbH und dem Kläger als weiteren Gesellschaftern. Die P GmbH wurde liquidiert und die Klägerin zur Liquidatorin bestellt.
Die Klägerin schloss mit der A GmbH am 13. Oktober 2003 einen Arbeitsvertrag (s. Arbeitsvertrag, Einkommensteuerakten –ESt-A.– 2004) und wurde ab Februar 2004 „als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb Instruments in E/Home-Office” beschäftigt. In einer zusätzlichen Vereinbarung ebenfalls vom 13. Oktober 2003 („Zusätzliche Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des vertrieblichen Außendienstes als Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2003”, s. ESt-A 2004) wurde unter Nr. 1 geregelt: „Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wird dem … firma zugeordnet. Somit finden die betrieblichen Regelungen auch für diesen Mitarbeiterkreis ihre Anwendung. Die Arbeit beim Kunden wird von einem Home-Office (steuerlicher Aspekt) aus begonnen und beendet”. In Nr. 2 heißt es: „Die geltenden Betriebsvereinbarungen des genannten … Firma sind auch auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden. Für die Vertriebsmitarbeiter bedeutet dies im speziellen, dass sie den überwiegenden Anteil ihrer Arbeitszeit in ihrem Vertriebsgebiet bzw. bei den Kunden sind und nur zu einem geringen Teil (zu administrativen Zwecken) Tätigkeiten zu Hause erledigen.”
Das Aufgabengebiet der Klägerin umfasst im Wesentlichen das Erstellen von Vertriebskonzepten und Vertriebsstrategien, die Schulung von Außendienstmitarbeitern und die Organisation und Durchführung von Meetings (s. Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Juni 2008, Finanzgerichtsakten –FG-A.– Bl. 21; s. Niederschrift üben den Augenscheins- und Erörterungstermin am 14. Dezember 2010, FG-A. Bl. 94). Die Tätigkeit der Klägerin bezieht sich auf den Bereich Durchflussmesssysteme. Die Klägerin hat als Beispiel für die von ihr durchgeführten Kundenworkshops die Broschüre „… Kunden … in Theorie und Praxis” aus dem Jahre 2010 vorgelegt (s. FG-A., Anlagenband).
Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohnhauses in X, das sie im Streitjahr durch einen Anbau erweitert haben (Fertigstellung Dezember 2004). Das Haus hatte vor der Erweiterung (und ohne Dachboden) eine Wohnfläche von ca. 104 qm. Durch den Anbau wurde die Wohnfläche im Erdgeschoss um ca. 36 qm erweitert. Es wurde ein großzügiger Raum von ca. 29 qm errichtet, an den sich eine ebenfalls neu gebaute Terrasse sowie der neu angelegte Garten anschließt. Gleichzeitig wurde die Eingangssituation umgestaltet und ein neuer Flur geschaffen. Auf den Genehmigungsplan (s. ESt-A. Bl. 134) und die bei der Einnahme des richterlichen Augenscheins aufgenommenen Fotos (s. FG-A. Bl. 98 ff) wird Bezug genommen.
Die Kläger haben für die Baukosten in Höhe von 113.539 EUR Darlehen in Höhe von 125.000 EUR aufgenommen. Als Verwendungszweck wurde gegenüber der Lebensversicherung … „Anbau Wintergarten” angegeben. Der planende Architekt hat die (geplante) Nutzung des neu geschaffenen Raumes im Genehmigungsplan mit „Wohnen” umschrieben.
Der neue Raum, dessen nahezu ausschließlich berufliche Nutzung streitbefangen ist, grenzt mit drei Seiten an Garten und Terrasse und mit einer Seite an den neu gebauten Flur bzw. an die bisher vorhandene Außenwand des Gebäudes an. Die Innenwand des neuen Raumes zu dem angrenzenden neuen Flur wird...