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FG Baden-Württemberg Urteil vom 02.06.2005 - 6 K 247/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Veräußerungsgewinns bei Freistellung des Veräußerers von einer betrieblichen, zu Recht nicht bilanzierten Schuld durch den Erwerber

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Veräußerungspreis i.S. von § 16 Abs. 2 EStG gehört die Gegenleistung, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung des Gewerbebetriebs erlangt. Gegenleistung und damit Teil des Veräußerungspreises ist auch eine Verpflichtung des Erwerbers, den Veräußerer von einer privaten (und demgemäß auch nicht bilanzierten) Schuld gegenüber einem Dritten, z.B. einer privaten Darlehens- oder Leibrentenschuld, oder von einer betrieblichen (zu Recht nicht bilanzierten) Schuld durch befreiende Schuldübernahme oder durch Schuldbeitritt mit befreiender Wirkung im Innenverhältnis freizustellen. Übernimmt der Erwerber im Wege der befreienden Schuldübernahme die den in der Steuerbilanz zu Recht nicht berücksichtigten Rückstellungen für drohende Verluste aus einem Mietvertrag sowie für Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer zugrunde liegenden Verpflichtungen des Veräußerers, ist daher der gemeine Wert der Schuldbefreiung dem Veräußerungspreis zuzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2, § 5 Abs. 4, 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen I R 61/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist, in welcher Höhe bei der Klägerin ein Veräußerungsgewinn bzw. – verlust entstanden ist.

Die Klägerin ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Februar bis 31. Januar. Alleinige Gesellschafterin ist die A. mit Sitz in … Gegenstand des Unternehmens ist seit August 2000 die Verwaltung von Vermögenswerten und Beteiligungen.

Die Klägerin übertrug mit Übertragun...

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