rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Aufwendungen für die Erneuerung von einer Haustür und neuer Fenster als dauernde Last
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Frage der Beklagtenvertreterin und nicht des Gerichts überrascht und hätte es diesem frei gestanden, eine Schriftsatzfrist zu beantragen, ist das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auf Null reduziert.
2. Aufwendungen für ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommenes Gebäude sind wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur dann abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.
3. Nach dem Wortlaut des Übergabevertrags hat sich der Kläger dazu verpflichtet „Instandhaltungskosten einschließlich der außergewöhnlichen Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Wohnrechtsräume zu tragen”. Bei der Erneuerung von Türen und Fenstern handelt es sich nicht um eine dauernde Last, da es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen handelt; denn die Wohnung war im Zeitpunkt der Übergabe bewohn- und beheizbar und wies keine Feuchtigkeitsschäden auf.
4. Auch nach § 11 AGBGB-BW sind nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die einen konkreten Bezug zur überlassenen Wohnung aufweisen und den bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand sichern.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; AGBFB-BW § 11 Abs. 4; BGB §§ 1093, 133, 157; FGO § 93 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen für die Erneuerung von Fenstern und einer Haustür als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger Ziff. 1 ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den er durch notariellen Übergabevertrag vom 28. Oktober 2003 von seinen Eltern übernommen hat. In § 3 Nr. 1 a des Übergabevertrags wurde den Eltern ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB zur ausschließlichen Benutzung aller Räume der Erdgeschosswohnung des übergebenen Anwesens X eingeräumt. In Bezug auf die Instandsetzungskosten enthält § 3 Nr. 1 a Abs. 3 des Übergabevertrages folgende Regelung:
„Instandhaltungskosten einschließlich der außergewöhnlichen Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Wohnrechtsräume gehen zu Lasten des Übernehmers, der auch die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Kaminfeger und Müll für die Wohnrechtsräume trägt. Auch im Übrigen ist das Wohnungsrecht unentgeltlich, was schuldrechtlich vereinbart wird.”
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2004 machten die Kläger einen Betrag von 7.968,87 EUR, der nach ihren Angaben auf die Instandhaltung der Altenteilerwohnung entfallen sei, als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG geltend. Diesen Betrag ermittelten sie in folgender Weise:
Fenster |
6.028,97 EUR |
Haustür |
1.761,88 EUR |
Container |
147,38 EUR |
diverses Material |
30,64 EUR |
|
7.968,87 EUR |
Bei der Veranlagung versagte der Beklagte (das Finanzamt – FA) den begehrten Sonderausgabenabzug mit Einkommensteuerbescheid vom 25. Januar 2006 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95 (BStBl II 2000, 21).
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. Februar 2002 erhoben die Kläger Einspruch. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Fenster altersbedingt hätten erneuert werden müssen. Diese Aufwendungen seien außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen, das der Übernehmer sich im Übergabevertrag vom 28. Oktober 2003 zur Übernahme dieser Aufwendungen verpflichtet habe und die Maßnahmen zur Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustands der Wohnung erforderlich gewesen seien.
Am 6. Februar 2006 erließ das FA einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderter Bescheid, mit dem es einem weiteren, hier nicht erwähnten Einwand der Kläger entsprach.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2006 wies das FA den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die durchgeführten Baumaßnahmen nicht dazu gedient hätten, die Wohnung der Wohnungsberechtigten in dem Zustand zu erhalten, der im Zeitpunkt der Übertragung von den Eltern auf den Kläger gegeben war. Die Maßnahmen seien daher als erhebliche Verbesserung des früheren Gebäudezustands zu qualifizieren, die hauptsächlich im Eigeninteresse des Klägers erfolgt seien. Im Vordergrund habe nicht die Deckung der Grundbedürfnisse der Wohnungsberechtigten, sondern die durch die Baumaßnahme eintretende Werterhöhung des betroffenen Gebäudes gestanden.
Mit der am 23. Januar 2007 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung l...