Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Umzugskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind und inwieweit gezahlte Schuldzinsen einen Spekulationsgewinn mindern.
Der Kläger (Kl) wohnte früher in einem eigenen Wohnhaus in …. Von dort aus ging er seiner Arbeit nach. Seit Anfang des Streit Jahres 1990 ist er aufgrund eines am 4. Dezember 1989 geschlossenen Arbeitsvertrages in einem … in … tätig, wo er zunächst für sechs Monate auf Probe arbeitete. Bis zum Umzug der Kl am 1. August 1990 in ein von diesen gemeinsam mit Kaufvertrag vom 18. Juli 1990 erworbenes Einfamilienhaus in … anerkannte der Beklagte (Bekl) geltend gemachte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
Die Klägerin (Klin) arbeitete bis zum 30. Juni 1990 als … an der …. Seit 1. Juli 1990 bezieht sie Arbeitslosengeld. Sie wohnte zunächst in einem eigenen Einfamilienhaus in … das rund 12 Km von ihrer Arbeitsstelle entfernt war. Am 27. April 1990 heiratete sie den Kl. Mit der Heirat verlegte sie ihren Wohnsitz zur bisherigen Wohnung des Kl. Diese lag rund 15 Km von ihrer Arbeitsstelle entfernt. Bis zum Ende ihrer Tätigkeit wohnte sie an den Arbeitstagen weiterhin in dem Haus in …. Dieses räumte sie am 1. August 1990.
In der gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr machte der Kl umfangreiche Umzugskosten für sich geltend, die im wesentlichen anerkannt wurden. Darüber hinaus begehrte die Klin ohne Erfolg die steuerliche Anerkennung von … DM ebenfalls als Umzugskosten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Rechnung einer Transportfirma über … DM für den Umzugstransport von dem Haus in … nach … DM Trinkgeldern für Umzugspersonal, Fahrtkosten von … DM für die Überführung ihres eigenen PKW, … DM für dessen Ummeldung und … DM für ein neues KFZ-Kennzeichen. Wegen dieser Nichtanerkennung wurde bei der ESt-Veranlagung für die Klin der Werbungskosten-Pauschbetrag von 2.000 DM angesetzt.
Die Klin hatte ihr Haus in … mit Vertrag vom 15. Juni 1988 um … DM erworben. Mit Vertrag vom 28. März 1990 verkaufte sie es wieder zum Preis von … DM. Die Übergabe des Hauses war zum 1. August 1990 vereinbart. Den ihr am 1. Mai 1990 gutgeschriebenen Erlös legte sie kurzfristig auf einem Festgeldkonto an. Am 27. Juli 1990 überwies sie von ihrem Konto … DM an die Firma …. Schuldzinsen für ein nicht sofort abgelöstes Darlehen zur Finanzierung des Hauskaufs machte sie in der gemeinsamen ESt-Erklärung für die Zeit von Mai bis Juli 1990 i.H.v. … DM + … DM + … DM =) … DM mit Erfolg als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Klägervertreter äußerte in der mündlichen Verhandlung Zweifel daran, daß es sich bei diesen Zinsen um einen Teil der Zinsen handeln könnte, deren Abzug bei der Berechnung des Spekulationsgewinns mit der Klage begehrt wird. Unterlagen hierzu konnte er allerdings nicht vorlegen.
Der Bekl berechnete den bei dem Verkauf des Anwesens der Klin erzielten Spekulationsgewinn zunächst mit … DM abzüglich … DM = … DM. Demgegenüber machte erstmals der Klägervertreter verschiedene Aufwendungen geltend, die zusätzlich zu berücksichtigen seien, so u.a. die vorliegend streitigen Schuldzinsen für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 i.H.v. vierteljährlich … DM = insgesamt … DM. Der Bekl anerkannte die verschiedenen Aufwendungen, ließ jedoch von den geltend gemachten Zinsen in einem geänderten ESt-Bescheid vom 14. April 1993 nur diejenigen für das zweite Vierteljahr 1990 zum Abzug zu. Dabei ging er davon aus, daß nur nach dem Entschluß zum Verkauf des Anwesens angefallene Zinsen berücksichtigt werden könnten und daß die Kl einen vor dem zweiten Vierteljahr 1990 gelegenen derartigen Entschluß nicht nachgewiesen hätten. Diese Behandlung führte zu einem Spekulationsgewinn i.H.v. … DM.
Nach den nur für das Streitjahr vorhandenen Akten betrugen die Einkünfte des Kl aus nichtselbständiger Arbeit … DM brutto. Neben seinem Haus in … besaß er noch eine Wohnung in …. Die Kl in war außer dem verkauften Anwesen an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt.
Der gegen die ESt-Veranlagung eingelegte Einspruch blieb hinsichtlich der Umzugskosten der Klin und der Höhe des Spekulationsgewinns ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung wurde die Vorläufigkeit der Veranlagung hinsichtlich verschiedener bei dem Bundesverfassungsgericht anhängiger Fragen erweitert.
Mit ihrer Klage machen die Kl geltend, die Umzugskosten der Klin seien als Werbungskosten abzugsfähig. Die Beibehaltung ihrer Wohnung in … nach der Heirat mit Verlegung des Familienwohnsitzes nach … habe eine beruflich veranlagte doppelte Haushaltsführung begründet. Wegen des beruflich bedingten Umzugs nach … habe die Klin ihre Arbeitsstelle in … aufgeben müssen. Derartige bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung anfallende Umzugskosten seien nach herrschender Meinung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Die Tatsache, daß die Klin in … Arbeitslosengeld bezog, zeige,...