Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch bei getrennter Veranlagung
Leitsatz (redaktionell)
Der durch den Übergang von der Zusammenveranlagung auf die getrennte Veranlagung begründete Steuererstattungsanspruch ist zwischen den Eheleuten – unabhängig vom Güterstand – nach Köpfen aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Wahl der getrennten Veranlagung allein der Zweck verfolgt wird, eine Steuererstattung zu erreichen und der korrespondierende Nachzahlungsanspruch aufgrund der Insolvenz des anderen Ehegatten nicht durchsetzbar ist.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, §§ 42, 130 Abs. 2; EStG § 26 Abs. 1, §§ 26b, 44 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1
Tenor
1. Der Abrechnungsbescheid vom 1. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2006 wird dahingehend geändert, dass von den nach Aufhebung der Zusammenveranlagung unter der St.Nr. xxx bestehenden Guthaben für den Veranlagungszeitraum 1992 ein weiterer Betrag in Höhe von 14.755,37 EUR, für den Veranlagungszeitraum 1993 ein weiterer Betrag in Höhe von 25.360,08 EUR, für den Veranlagungszeitraum 1994 ein weiterer Betrag in Höhe von 17.366,39 EUR und für den Veranlagungszeitraum 1995 ein weiterer Betrag in Höhe von 19.547 EUR der Klägerin zugerechnet und erstattet werden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufteilung und Anrechnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bei Übergang von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung.
Die Klägerin und ihr am 23. Februar 1996 verstorbener Ehemann (E) waren seit dem 25. September 1970 verheiratet. E war als Steuerberater selbständig tätig, die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide bezogen zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Sie wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Notarvertrag vom 03. September 1992 vereinbarten sie den Güterstand der Gütertrennung (§ 1) und nahmen eine Vermögensauseinandersetzung (§ 2) vor. Unter § 2 Ziff. 7 bestimmten sie, dass aufgrund der in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen alle gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, einschließlich eines Zugewinnausgleiches, abgegolten und erledigt sind. In § 3 wurde aufgenommen, dass die Auseinandersetzung des Hausrats bereits im gegenseitigen Einverständnis erfolgt ist. Für den Fall der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen (§ 4) und der Ehegattenunterhalt geregelt (§ 5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Akte der Finanzkasse Bl. 7 ff) Bezug genommen.
Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Kirchensteuer 1992 und 1993 wurden jeweils zusammen mit den Betriebssteuern von E per Scheck gezahlt. Eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung bei der Zahlung ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Ab 1994 wurden die Vorauszahlungen per Lastschrifteinzug von einem Geschäftskonto des E abgebucht. Ab dem 4. Quartal 1995 erfolgte die Abbuchung aufgrund der zwischenzeitlichen Gründung einer GbR von einem von E benannten Privatkonto.
Die Einkommensteuerbescheide für 1992 und 1993, jeweils vom 28. Juni 1996, und 1994 vom 15. Juli 1996 ergingen vorläufig und standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Anrechung der einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftssteuer sowie der geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen ergab sich jeweils eine Einkommensteuernachzahlung. Für das Jahr 1994 ergingen am 10. und 18. Oktober 1996 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer Erhöhung der Einkommensteuer führten. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Auf Antrag der Erben nach E (der Klägerin und ihrer Tochter) vom 02. Mai 1996 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 08. August 1996 über den Nachlass des E das Nachlasskonkursverfahren eröffnet. Die vom Beklagten (Finanzamt – FA –) angemeldeten (bevorrechtigten) Steuerforderungen (im Wesentlichen Einkommensteuer 1992 – 1995; Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1996) in Höhe von 513.369 EUR wurden im Rahmen des Nachlasskonkursverfahrens in Höhe von 72.447 EUR befriedigt. Am 18. November 2004 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 stellte der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff Abgabenordnung (AO). Daraufhin teilte die das FA gegenüber der Klägerin die rückständige Einkommensteuer und Kirchensteuer 1992 – 1994 auf (Bescheid vom 17. September 1996 für 1992, geändert...