rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlichkeit der Leistung bei Lieferung eines unbebauten Grundstücks und späterer Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Leistungen zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses sind nicht als einheitliche steuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks anzusehen, wenn beide Verträge nicht miteinander verbunden sind und der Erwerber neben dem Grundstück auch Bau- und Entwässerungsgenehmigungen sowie Baupläne erworben hat und so die Möglichkeit hatte, sich losgelöst von dem Veräußerer des Grunds nach Architekten und Bauleitern zur Errichtung des Gebäudes umzusehen.

 

Normenkette

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.03.2010; Aktenzeichen V B 151/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger H ist als selbständiger Architekt tätig. Am 15. August 2000 erwarb er das 683 m² große bebaute Grundstück … str. 5 in X (Vertragsakten Blatt 10). Dieses wurde aufgeteilt in ein bebautes Grundstück mit 300 m² (… str. 5, X) und ein unbebautes Grundstück mit 383 m² (… str. 5a, X). Letzteres veräußerte er mit Vertrag vom 4. März 2003 an die Zeugen, das Ehepaar A und B (Vertragsakten Blatt 22). Sie erwarben es zu je ½ Miteigentum. Im Kaufvertrag wird in § 1 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Grundstück um einen mit Ausnahme der Hausanschlüsse voll erschlossenen Bauplatz handelt. Der frühestens am 3. April 2003 fällige Kaufpreis betrug 130.000,– EUR. Mitverkauft und im Kaufpreis in Höhe von 5.500,– EUR enthalten waren die vorhandene Bau- und Entwässerungsgenehmigung einschließlich der Gebühren für ein Einfamilienhaus. Nach § 3 des Vertrags gingen Besitz, Nutzen usw. mit Ablauf des 3. April 2003 auf die Zeugen über.

Mit einem Schreiben vom 26. Februar 2003 (Anlagenband zur Finanzgerichtsakte – FG-Akte) bestätigte der Kläger den Zeugen, dass sie „als neue Eigentümer” über die zum Grundstück … str. 5a, X gehörende Planung und Genehmigung frei verfügen könnten.

Die Zeugen hatten am 18. März 2003 den Fragebogen zur Grunderwerbsteuer (FG-Akte Blatt 196) beim Beklagten eingereicht. Die Frage unter Tz. 1.2, ob Vereinbarungen/Verträge mit dem Grundstücksveräußerer oder anderen Personen/Firmen über die Bebauung des Grundstücks bereits vorhanden (schriftlich oder mündlich) oder noch abzuschließen (z. B. Reservierung, Bauvorvertrag, Kaufanwärtervertrag, Bauvertrag, Werkvertrag, Generalunternehmervertrag, Generalübernehmervertrag, Architektenvertrag, Treuhandvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmachten) sind, wurde mit „Nein” beantwortet. Die Zusatzfrage, ob mit dem Verkäufer oder mit von ihm beauftragten Personen Absprachen getroffen wurden, dass die Bebauung des Grundstücks mit einer bestimmten Baufirma zu erfolgen hat oder ob den Erwerbern die Wahl der Baufirma völlig frei steht, wurde wie folgt beantwortet: „Keine Absprachen. Derzeit werden Angebote bei verschiedenen Bauträgern/Architekten über die Erstellung einer DHH eingeholt.”

Am 19. März 2003 hatten die Zeugen eine Anfrage des Bauordnungsamts der Stadt X bezüglich des Umbaus und der Errichtung einer Doppelhaushälfte und der Anlage von 2 Stellplätzen auf dem Grundstück … str. 5a, X mit folgendem Wortlaut: „laut Aktenlage ist Herr H Bauherr und Bauleiter von o.g. Bauvorhaben. In der von uns geforderten bautechnischen Bestätigung, die wir am 10.03.2003 erhalten haben, sind Sie als Bauherr genannt. Verfasser der bautechnischen Nachweise ist Herr Dipl.Ing. C. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie die Bauherrschaft für das o.g. Bauvorhaben übernommen haben und ob sich die Bauleitung geändert hat.” (Bauakten Blatt 137) wie folgt beantwortet: „hiermit bestätigen wir, dass wir zum 4. März 2003 das Grundstück … str. 5a gekauft haben (Notartermin; Eintragung ins Grundbuch erfolgt voraussichtlich Anfang April) und damit die Bauherrschaft für das Bauvorhaben … str. 5a übernommen haben. Ein Bauleiter für die zu errichtende DHH steht derzeit noch nicht fest (entsprechende Gespräche laufen derzeit). Wir werden Sie umgehend informieren, sobald wir einen Vertrag geschlossen haben.” (Bauakten Blatt 139). Mit Schreiben vom 8. April 2003 teilten die Zeugen dem Bauamt Folgendes mit: „wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 13. März 2003. Bauleiter für die zu errichtende DHH … str. 5a (6244/8) ist Herr H, … X.” (Bauakte Blatt 147).

Die Zeugen legten im Laufe des Verfahrens drei Angebote für die Erstellung einer Doppelhaushälfte in X vor (Bau GmbH vom 25. März 2003 in Höhe von 259.170,– EUR, Haus GmbH vom 28. März 2003 in Höhe von 189.800,– EUR und G + B vom 6. April 2003 in Höhe von 195.000,– EUR, Anlagenband zur FG-Akte Blatt 16 ff.).

Am 2. April 2003 schlossen der Kläger (= Auftragnehmer) und die Zeugen (= Auftraggeber) einen Vertag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses. Der Auftrag umfasste die Erstellung eines schlüsselfertigen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge