Nachgehend
Tenor
Die verbindliche Auskunft des bei dem Beklagten gebildeten Zulassungsausschusses vom 27. August 1991, bekanntgegeben durch Bescheid des Beklagten vom 10. September 1991, wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wird im Kostenausspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der für sie festgesetzten Kostenerstattung leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Studium der Rechte an einer ausländischen Universität der Vorbildungsvoraussetzung eines rechtswissenschaftlichen Studiums für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung genügt.
Die Klägerin erwarb nach Studien an der Universität des … von Februar 1977 bis November 1979 und von Februar 1980 bis November 1981 die akademischen Grade eines Baccalaureus Juris (B Juris) und eines Baccalaureus-Legum (LLB) und nach einem weiteren Studium an der Universität Virginia (USA) von August 1984 bis Mai 1985 den Grad eines Magister Legum (LLM). Von April 1986 bis Juli 1987 absolvierte sie ein 3-semestriges Kurzstudium an der … über Grundrechtstheorie, Verfassungsrecht und Rechtsphilosophie. Im Dezember 1988 beendete sie ihre Doktorarbeit auf den Gebieten Verfassungsrecht und Rechtsphilosophie an der University … (Titel: The Constitutional Tenability of Group Rights) und erwarb am 11. Mai 1989 den Doktortitel (LLD). Vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg wurde ihr die Genehmigung erteilt, den an der University of South Africa erworbenen Doktorgrad und den an der University of Virginia erworbenen Grad in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf die jeweilige Verleihungsuniversität zu führen.
Das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Baden-Württemberg teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 1989 mit, daß die Befähigung zum Richteramt, die in Deutschland Voraussetzung für den Zugang zu den volljuristischen Berufen sei, durch eine nicht im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegte juristische Prüfung nicht erworben werde. Solche Prüfungen könnten grundsätzlich auch nicht als der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anerkannt werden.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 27. Oktober 1990 bat die Klägerin um eine verbindliche Zusage, daß sie nach erfolgreicher Absolvierung eines vom Arbeitsamt … unterstützten Weiterbildungskurses „Steuerberatung” und dem vorgesehenen Praktikum von drei Jahren ohne weiteres Hochschulstudium zur Steuerberater-Prüfung zugelassen werde. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 10. September 1991 u.a. mit, daß nach Auffassung des zuständigen Zulassungsausschusses die Studien in Südafrika und in den USA nicht als rechtswissenschaftliches Studium i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG anzuerkennen seien; die Vorschrift setze voraus, daß es sich um ein rechtswissenschaftliches Studium deutschen Rechts handle.
Die Klägerin trägt vor: Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ergebe sich nicht, daß es sich bei dem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studium um ein Studium an einer deutschen Universität handeln müsse. Von dem Beklagten werde nur ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer ausländischen Hochschule anerkannt. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Wirtschaftswissenschaftlern und Rechtswissenschaftlern mit ausländischem Studium dar. Dafür sei eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Wenn schon der Beklagte bei einem Wirtschaftswissenschaftler berücksichtigen wolle, daß dieser aufgrund seines Studiums Buchführungskenntnisse erworben habe, dann müsse auch zugunsten der Klägerin herangezogen werden, daß sie aufgrund ihres einjährigen Weiterbildungskurses im Steuerrecht zusätzliche spezifische Fachkenntnisse für die steuerberatende Tätigkeit erlangt habe.
Die Klägerin beantragt,
die verbindliche Auskunft vom 10. September 1991 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Er trägt vor: Die in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG verwendeten Begriffe „wirtschaftswissenschaftliches oder ein anderes Universitätsstudium wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung” und „rechtswissenschaftliches Studium” seien mangels einer weitergehenden Regelung dahin auszulegen, daß es sich um Studien im Sinne bundesrepublikanischen Rechts handeln müsse. Dies zeige auch das Schreiben des Justizministeriums, wo als Voraussetzung für die Erste juristische Staatsprüfung ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland gefordert werde. Dabei werde nicht auf die Studieninhalte abgehoben. Es entspreche der Rechtssystematik, wonach in Gesetzen der BRD regelmäßig nur auf die inneren Verhältnisse abgestellt werde, wenn die Gesetze nicht ausdrücklich etwas ...