Entscheidungsstichwort (Thema)

EG-rechtswidrigkeit der doppelten Buchwertverknüpfung nach § 23 Abs. 4 UmwStG 1995. Körperschaftsteuer 2000. Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG vom 24. April 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einführung des für das Inland geltenden Prinzips der doppelten Buchwertverknüpfung auch für Einbringungsvorgänge über die Grenze nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 UmwStG 1995 ist mit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG nicht vereinbar.

 

Normenkette

UmwStG § 23 Abs. 4, § 20 Abs. 4 S. 1, Abs. 2; Richtlinie 90/434/EWG Art. 8 Abs. 1-2, Art. 11

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 28. Oktober 2003 wird dahingehend abgeändert, dass das Einkommen um DM … unter Berücksichtigung der Änderung der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrückstellungen gemindert und die Körperschaftsteuer dementsprechend neu festgesetzt wird. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die hieraus sich ergebende Körperschaftsteuer und das zu versteuernde Einkommen zu errechnen und die hieraus resultierenden Folgerungen für die übrigen Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG zu ziehen.

2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500 Euro, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch diesen Betrag, kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Anteile an einer deutschen GmbH zum Buchwert in eine französische Kapitalgesellschaft eingebracht werden können.

Die Klägerin (Klin) ist eine große … einer deutschen Aktiengesellschaft. Sie ist Teil eines internationalen Konzerns … Aufgrund von Vorgaben ausländischer Behörden mussten Umstrukturierungen erfolgen.

Die Sparte …, die unter der B-GmbH … (nachfolgend B genannt) zusammengefasst war, wird beim Finanzamt … veranlagt. Die Anteile an der B-GmbH wurden zu 89,5 % von der Klin und zu 10,5 % von einem Konzernverbundenen Unternehmen gehalten. Durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Klin vom 28. Februar 2000 (UR Nr … des Notars …) stimmten die Aktionäre dem Vorschlag des Vorstandes und Aufsichtsrates zu, die Beteiligung an der B-GmbH an die F.-S.A/Frankreich gegen Aktien dieser Gesellschaft zu veräußern. Die Klin brachte ihre 89,5 %-ige Beteiligung gegen Gewährung von … Stück neuer Aktien im Wege der Kapitalerhöhung am 28. April 2000 durch notarielle Verträge des Notars N., in die … F.-S.A. ein (vgl. FG-Akte Bl 63 bis 125).

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klin und den mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 eingereichten Unterlagen hat die Muttergesellschaft der A-AG sich gegenüber den ausländischen Behörden verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Aktien, die die einzelnen … -Gesellschaften für die Einbringung ihrer Unternehmensberatungsaktivitäten erhalten, innerhalb von fünf Jahren veräußert werden. 2000 mussten bei der Klägerin hiervon …, danach sollten jährlich … der erhaltenen Aktien verkauft werden. In der Folgezeit sank der Börsenkurs der …F.-S.A. Aktien erheblich. Die Verkäufe ergeben sich im einzelnen aus der Anlage 6 zur Bilanz 2000 sowie für die Folgezeit aus der Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 9. Februar 2005.

Die Anteile der B-GmbH wurden in dem zitierten Einbringungsvertrag mit dem Verkehrswert von EUR … bewertet und in der Handels- und Steuerbilanz der börsennotierten … F.-S.A in Frankreich mit diesem Wert angesetzt. Die Vereinbarung des Wertes in Euro war nach Art. 1,2,8 der EG-Verordnung Nr. 974/98 (Amtsblatt Nr. L 139 vom 1. Januar 1999 S. 1 ff) ab 1. Januar 1999 zulässig. Nach den von der F.-S.A. im Klageverfahren erteilten Auskünften war dieser Ansatz zum einen gewollt, weil weitere Gesellschaften im Wege der Umstrukturierung aufgenommen worden seien. Andererseits werde dieses Verfahren bei börsennotierten Gesellschaften nach französischen börsenrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften so verlangt. Das Grundkapital der … F.-S.A. setzte sich nach der Kapitalerhöhung aus insgesamt Stück Aktien zusammen. Die Klin war somit zunächst mit ca. 1,5 % an der … F.-S.A. beteiligt. In den Büchern der Klin wurden die erhaltenen … F.-S.A – Aktien mit dem bisherigen Buchwert für die Beteiligung an der B-GmbH fortgeführt. Der Buchwert betrug zum 23. Mai 2000 DM … (Anlage 6 Bl. 17 zur Bilanz 2000). Nach den Verkäufen im Streitjahr hielt die Klin zum 31. Dezember 2000 noch … Aktien. Der in der Handelsbilanz ausgewiesene Buchwert betrug zum 31. Dezember 2000 DM …

Aufgrund des Teilwertansatzes in der französischen Steuerbilanz der… F.-S.A. verneinte das beklagte Finanzamt –FA– die Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs. § 23 Abs...

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