Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Einbau einer Alarmanlage in Privatwohnung sind für einen Bankangestellten keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1985
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für den Einbau von Sicherungsvorrichtungen in eine Privatwohnung sind bei einem Arbeitnehmer auch dann als sog. gemischte Aufwendungen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn eine beruflich veranlasste Sicherheitsgefährdung vorliegt und der Arbeitgeber deshalb einen Zuschuss zu den Einbaukosten leistet, da die Sicherung einer Privatwohnung in nicht nur untergeordnetem Umfang auch privaten Zwecken dient.
Normenkette
EStG 1985 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 9/10, das beklagte Finanzamt zu 1/10.
III. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Kläger nicht ihrerseits Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Einbau einer Alarmanlage in seiner Wohnung wegen Sicherheitsgefährdung Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind.
Die Kläger (Kl.) sind vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Zu ihrer Familie gehören drei in den Jahren 1971 bis 1979 geborene Töchter. Der Kl., ein Dipl.-Kaufmann, war bis 01. Juli 1985 bei der … beschäftigt und anschließend arbeitslos. In der gemeinsamen ESt-Erklärung 1985 machte er bei den Arbeitseinkünften Aufwendungen in Höhe von zusammen 4.057,34 DM abzüglich einer Arbeitgebererstattung lt. § 4 des Vergleichs in Höhe von 2.000 DM für den Einbau von Sicherungsvorrichtungen in dem angemieteten Einfamilienhaus … als Werbungskosten geltend. Die Sicherungsmaßnahmen an Türen und Fenstern sowie die Anbringung von Außenleuchten seien von der Bank in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei verlangt worden. Im ESt-Bescheid vom 18. September 1987 erhöhte das FA den vom Kl. erklärten Arbeitslohn um den vom früheren Arbeitgeber gewährten Zuschuß für die Sicherungsvorrichtungen und ließ die Aufwendungen für deren Einbau nicht als Werbungskosten zum Abzug zu.
Auf den am 23. September 1987 eingelegten Einspruch erließ das FA wegen hier nicht mehr streitiger Fragen einen Teilabhilfebescheid und wies den Rechtsbehelf durch Entscheidung vom 27. September 1988 hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die Sicherungsvorrichtungen sowie der Höhe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 8 EStG 1983 als unbegründet zurück.
Mit der am 17. Oktober 1988 erhobenen Klage haben die Kl. zunächst die Versagung des Werbungskostenabzugs, die Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 8 EStG 1983 sowie die Besteuerung von Zinseinnahmen im Hinblick auf Art. 17 Steuerreformgesetz 1990 in entsprechender Anwendung gerügt.
Durch Beschluß vom 17. März 1989 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR 1688/88 angeordnet. Nach Beendigung der Verfahrensruhe haben die Kl. ihre Einwendungen gegen die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr aufrechterhalten.
Nachdem das FA den angefochtenen ESt-Bescheid am 08. April 1992 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zur Berücksichtigung erhöhter Kinderfreibeträge nach dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1991 geändert hat, verfolgen die Kl. auch diesen Streitpunkt nicht mehr weiter.
Hinsichtlich des nunmehr noch allein streitigen Werbungskostenabzugs tragen sie im wesentlichen folgendes vor: Er – der Kl. – sei bei der … ab August 1983 zunächst als Prokurist beschäftigt und zum 01. Januar 1985 sei sein Wechsel in den Vorstand der Bank vorgesehen gewesen. Im Hinblick auf seine Vorstandstätigkeit habe die Bank bei ihm eine Überprüfung und gegebenenfalls Vervollständigung der Sicherungsmaßnahmen durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg verfügt und Kostenübernahme zugesagt. Er habe die Sicherungsmaßnahmen nach den Auflagen des Landeskriminalamts durch Handwerksunternehmen an dem gemieteten Einfamilienhaus ausführen lassen. Im Januar 1985 habe ihm der Arbeitgeber zum 30. Juni 1985 gekündigt. In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht … sei dann mit dem Arbeitgeber eine Erstattung von 2.000 DM der Aufwendungen für die Sicherheitsmaßnahmen vereinbart worden, welche der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz steuerfrei belassen habe. Erst die Lohnsteuer(LSt)-Prüfung bei der Bank habe den Sachverhalt aufgegriffen und den Ersatz dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet. Bei den Aufwendungen in Höhe von 4.057,34 DM handle es sich jedoch um Werbungskosten. Denn diese seien zweifelsfrei durch den Arbeitgeber, mithin durch den Beruf, veranlaßt worden. Denn der Arbeitgeber habe das Landeskriminalamt mit der Sicherheitsüberprüfung beauftragt. Durch die Sicherheitsmaßnahmen an dem gemieteten Gebäude hab...