Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn bei Tausch von nicht an der Börse registrierten US-Aktien
Leitsatz (redaktionell)
1. Anteile an einer US-Aktiengesellschaft, die nicht registriert und somit nicht zum Handel an der Börse zugelassen sind, sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2. Die fehlende Registrierung, die der Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Nichtveräußerung innerhalb eines Jahres dient, führt bei entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 BewG zu keiner Wertminderung.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1-2; BewG § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Kaufvertrag vom 25. September 1997 und Verpfändungs- und Treuhandvertrag vom gleichen Tag hat die Klägerin 100 % ihrer Anteile mit einem Nennwert von DM 50.000,– an der … GmbH (künftig: GmbH) an die –X– GmbH veräußert. Dies geschah im Tausch gegen 180.000 „Purchase Price Shares” (Stammaktien) im Nennwert von US $ 0,01 der amerikanischen Muttergesellschaft –Y– mit Sitz in Florida (künftig: –Y–). Die Anteile der –Y– waren an der US-Börse NASDAQ gelistet und notierten dort zum 25. September 1997 mit einem Kurswert von US $ 27,38; der Umrechnungskurs des Dollar betrug zu diesem Zeitpunkt DM 1,80. 10 % der –Y–Anteile musste die Klägerin zur Absicherung von Ansprüchen oder Forderungen auf einen Treuhänder übertragen. Die Anteile an der –Y–, die die Klägerin erhielt, waren nicht registriert und damit auch nicht zum Handel an der Börse zugelassen. Mangels Registrierung unterlagen die Anteile einer Veräußerungssperre von einem Jahr gemäß Rule 144 des Securities Act 1933. Die Käuferin war nicht bereit, börsengängige Anteile als Gegenleistung zu erbringen. Denn sie bezweckte, eine Steuerbegünstigung für die Übernahme der Anteile an der GmbH zu erhalten nach dem sogenannten „Pooling of Interest” Verfahren. Dies erforderte jedoch, dass die an die Klägerin im Gegenzug übertragenen Anteile nicht vor Ablauf eines Jahres veräußert werden konnten.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 hat die Klägerin einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von DM 5.742.671 erklärt, dessen Ermittlung sie in einer Anlage zu ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt darstellte:
„Mit Vertrag vom 25.09. 1997 hat Frau –Z– ihre gesamten Anteile an der … GmbH an die –Y–./USA veräußert. Als Kaufpreis wurden 180.000 Shares an der –Y–. vereinbart. Der Veräußerungsgewinn ist wie folgt zu ermitteln (vgl. auch Schreiben vom 01.10.1998 und 23.11.1998):
180.000 Shares * U$ 27,38 * DM 1,80 * 65 % |
DM |
5.766.228,00 |
abzüglich Veräußerungskosten: |
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Gebührenrechnung der RAe/StB … |
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für die rechtliche und steuerliche Beratung in Sachen |
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der Veräußerung der … GmbH |
DM |
23.556,55 |
Veräußerungsgewinn |
DM |
5.742.671,45” |
Im Rahmen einer Außenprüfung (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2000) wurde der Veräußerungsgewinn wie folgt berechnet:
„180.000 Shares × US $ 27.38 × DM 1,80 = |
8.871.120,– DM |
abzüglich Anschaffungskosten der GmbH-Anteile |
50.000,– DM |
abzüglich Veräußerungskosten wie erklärt |
23.557,– DM |
steuerpflichtiger, begünstigter Veräußerungsgewinn |
8.797.563,– DM” |
Im nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 16. Januar 2001 legte der Beklagte den von der Betriebsprüfung ermittelten Veräußerungsgewinn zugrunde. Den dagegen eingelegten Einspruch hat er durch Einspruchsentscheidung vom 20. September 2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen sinngemäß vortragen, dass aufgrund der fehlenden Registrierung und der damit verbundenen Unveräußerbarkeit der –Y–Anteile innerhalb eines Jahres zumindest ein Abschlag vom Börsenkurs zu machen sei. Die hohe Anzahl der erhaltenen Anteile stelle insoweit eine Kompensation für die Veräußerungsbeschränkung dar. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sie für die GmbH-Anteile einen Barpreis in Höhe von lediglich DM 5 – 5,5 Mio. hätte erzielen können.
Soweit sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beziehe (Urteil vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1975, 58), verkenne er, dass die –Y–Anteile mangels Registrierung nicht zum Handel zugelassen gewesen seien, so dass § 11 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) nicht einschlägig sei. Es sei deshalb auf § 11 Abs. 2 BewG zurückzugreifen und der gemeine Wert im Ergebnis nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu bestimmen. Eine Ableitung aus dem Kurswert der –Y–Anteile sei nicht möglich, da diese zum Einen nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen gewesen seien. Zum Anderen sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihren Aktien die Börsenfähigkeit gefehlt habe und diese auch nicht zeitnah habe hergest...