Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von Schweizer Zwischengesellschaften im Rahmen der Ermittlung von Gewerbekapital und Gewerbeertrag der inländischen Konzernmutter. Subsumtion der Erträge der Zwischengesellschaft unter den Katalog des § 8 AStG. Gewerbesteuermessbescheid 1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Frage, ob Schweizer Zwischengesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen beziehen und daher der Gewerbeertrag der inländischen Muttergesellschaft um die aus diesen Zwischengesellschaften bezogenen Einkünfte, bzw. das Gewerbekapital um die entsprechenden Beteiligungswerte zu kürzen sind, ist allein nach den Verhältnissen bei den Zwischengesellschaften ohne Einbeziehung von deren Tochtergesellschaften zu entscheiden.
2. Das Begriffsmerkmal „fast ausschließlich” ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass wenigstens 90 % der Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten stammen müssen.
3. Bei Gesellschaften mit gemischten Tätigkeiten sind die aus der jeweiligen Tätigkeit stammenden Einkünfte jeweils für sich und getrennt voneinander unter den Katalog des § 8 AStG zu subsumieren. Entsprechendes gilt für Beteiligungserträge, die getrennt zu ermitteln sind.
4. Ausführungen zur Subsumtion einzelner Einkommensbestandteile der Zwischengesellschaften unter den Katalog des § 8 AStG und zur Bedeutung der Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens in diesem Zusammenhang.
Normenkette
GewStG 1984 § 9 Nr. 7, § 12 Abs. 3 Nr. 4; AStG § 8; DBA CHE
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klin war im Streitjahr 1990 eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), an deren Einlagen von insgesamt xxx DM die Gesellschafter X, Y und Z zu je einem Drittel oder xxx DM beteiligt waren. Nach dem Streitjahr wurde sie in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Die Klin hielt 100 %ige Beteiligungen an den Gesellschaften C-GmbH & Co. KG und D-GmbH & Co., jeweils mit Sitz in O. sowie Beteiligungen an einer E-S.A., Spanien und F-S.A., Luxemburg. Die B-OHG war alleinige Kommanditistin der Fa. C-GmbH & Co. mit einer Kommanditeinlage von DM xxx.
Die Gesellschafter der Klin waren zu je einem Drittel an den schweizerischen Gesellschaften G1-GmbH, G2-GmbH, G3-GmbH und G4-GmbH, jeweils mit Sitz in Z., beteiligt. Deshalb waren die Anteile bei der Klägerin als (Sonder)-Betriebsvermögen bilanziert und zwar jeweils zum 31.12.1989 und 31.12.1990 mit DM xxx pro Gesellschaft. Hieraus erzielte die Klin im Streitjahr 1990 Erträge aus Beteiligungen (Ausschüttungen) und zwar DM xxx von der G1-GmbH, DM xxx von der G2-GmbH, DM xxx von der G3-GmbH … und DM xxx von der G4-GmbH, …, insgesamt somit DM xxx. Bei diesen Gesellschaften handelte es sich unstreitig um Zwischengesellschaften im Sinne des Außensteuergesetzes, für die jeweils Feststellungserklärungen nach § 18 AStG beim hierfür zuständigen Finanzamt… abgegeben wurden. Auf den Inhalt der Feststellungserklärungen nach § 18 AStG der G1-GmbH, G2-GmbH, G3-GmbH und G4-GmbH für das Jahr 1990 (Wirtschaftsjahr 1989) nebst Anlagen und sämtliche, hierauf ergangene Feststellungsbescheide jeweils nebst Anlagen in den Außensteuerakten dieser Gesellschaften wird Bezug genommen.
Ursprünglich waren diese Schweizer Gesellschaften still beteiligte Gesellschafter an der Klägerin. Durch Vereinbarungen vom 9./11.3.1983 schieden die G-Gesellschaften mit Wirkung zum 1.1.1983 als stille Gesellschafter der Klin aus. Das hieraus herrührende Abfindungsguthaben wurde nach einer teilweisen Tilgung mit Verrechnungen der Klägerin als Darlehen gegen einen Zinssatz mit 6 % zur Verfügung gestellt. Aus diesem Darlehen erzielten die Schweizer Zwischengesellschaften einen Teil ihrer Einkünfte. Die Verbindlichkeiten gegenüber den G-Gesellschaften betrugen zum Stichtag 31.12.1989 DM xxx, zum 31.12.1990 DM xxx. Hierfür zahlte die Klägerin den Schweizer Gesellschaften Zinsen. Bezüglich der Aufteilung der Verbindlichkeiten und der Zinsen auf die einzelnen Gesellschaften wird auf die Seiten 29, 41 der Bilanz 1990 verwiesen.
X, Y und Z waren darüber hinaus mit je 8/41 und einem Einlagekapital von je DM xxx, somit insgesamt xxx DM, an der H-OHG beteiligt, die ab dem Jahr 2001 ebenfalls in eine GmbH und Co KG umgewandelt wurde. Auf den Handelsregisterauszug (Allgemeine Akte H-OHG, letztes Blatt) vom 22.1.2001 wird verwiesen. Durch den Vertrag vom 879.4.1984, auf den Bezug genommen wird (Allgemeine Akten, Bl. 111), wurde zwischen der H-OHG und den oben genannten G-Gesellschaften jeweils eine atypisch stille Gesellschaft mit einer Einlage von jeweils DM xxx begründet. Die Einlagen aller Gesellschaften betrugen demzufolge DM xxx. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der H-OHG vom 31. Mai 1983 (AA H-OHG Bl. 72 ff.) sowie deren Bilanzen 1989 und 1990 Bezug genommen.
Die damalige H-OHG hatte ihrerseits ...