Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers beim Auftraggeber des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
1. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine „regelmäßige” Arbeitsstätte eines Leiharbeiters. Die Entfernungspauschale kommt danach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.
2. Leiharbeitnehmer können sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt dauerhaft tätig zu sein, da dies letztlich von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig ist.
3. Eine auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zur „regelmäßigen” Arbeitsstätte.
4. Auf die Frage, ob der Arbeitnehmer die Wegekosten minimieren kann oder nicht, kommt es für die „Regelmäßigkeit” der Arbeitsstätte nicht an.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 4. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2011 wird dahin gehend geändert, dass zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von 1.771 EUR sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 868 EUR als weitere Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Leiharbeitnehmer beim Auftraggeber seines Arbeitgebers über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und ob deshalb die Fahrtkosten des Klägers nach X/Schweiz mit der Entfernungspauschale abgegolten sind und Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nicht zu berücksichtigen sind.
Der Kläger schloss am 12. Januar 2009 mit der C. S., einer Abteilung der C. (Schweiz) AG (C-AG) mit Sitz in X/Schweiz (X/Schweiz), Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) einen sog. „Einsatzvertrag” ab. Der Kläger wurde danach von der C-AG als sog. „temporärer Angestellter” in der Funktion als „assistant to Logistic manager” eingestellt. Weiter heißt es, der Auftrag werde bei folgendem Unternehmen ausgeführt: P-AG (P-AG), Herr G (G), PU, X/Schweiz. Der Kläger habe sich bei Einsatzbeginn am xx.xx. 2009 bei G zu melden. Die erwartete Einsatzdauer wurde mit „unbestimmt” angegeben. Die vereinbarte Arbeitszeit betrug 40 Stunden pro Woche. Der Kläger hatte wöchentlich seinen „Arbeitsrapport” an die C-AG weiterzuleiten; allenfalls werde die Zeiterfassung direkt vom Einsatzbetrieb an die C-AG geliefert.
Der Einsatz begann am xx.xx. 2009 und sollte mit Ablauf der erwarteten Einsatzdauer, das heißt hier einem unbestimmten Zeitpunkt, enden. Während dieser Zeit konnte der Vertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Einstellung erfolgte im Übrigen gemäß den Bestimmungen des Rahmenarbeitsvertrags der C-AG, der „integrierender” Bestandteil des Einsatzvertrags sei. Die Bestimmungen des Rahmenarbeitsvertrags der C-AG lauteten im Jahr 2009 (Streitjahr) auszugsweise wie folgt:
Präambel
Der vorliegende Rahmenarbeitsvertrag ist ein allgemeiner Vertrag, welcher durch einen oder mehrere Einsatzverträge vervollständigt wird. Der Vertrag tritt erst mit der Annahme einer bestimmten Arbeit durch den Mitarbeiter in einem bestimmten Unternehmen in Kraft. Mit anderen Worten handelt es sich um einen Einsatz, welcher ihm durch die C-AG, nachfolgend „Arbeitgeberin” bezeichnet, angeboten wird.
Art. 1 Definition
Die Temporärarbeit besteht darin, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, bei welchem die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis Dritten zur Verfügung stellt, damit er eine Arbeit hauptsächlich für eine maximale Dauer verrichtet, die aber auch oder für eine befristete, unbefristete bzw. minimale Dauer vereinbart werden kann. …
Art. 2 Tätigkeit
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vorübergehend als temporärer Mitarbeiter in einem Drittunternehmen (Einsatzbetrieb), welches Kunde der Arbeitgeberin ist, eine Arbeit im Namen und auf Kosten der Letzteren auszuüben.
Art. 3 Freie Annahme
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Einsätze zu vermitteln. Der Arbeitnehmer kann seinerseits ni...