Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbescheid 1983
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Entnahmegewinn der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH & Co KG. An ihr war zu Beginn des Streitjahres … als Kommanditist mit einer Hafteinlage von DM … und seine beide Töchter mit Hafteinlagen in Höhe von je DM … ebenfalls als Kommanditisten beteiligt. Eine GmbH war ohne Einlage persönlich haftende Gesellschafterin. An dem Stammkapital der GmbH in Höhe von DM … war … zu 3/5 und die beiden Töchter zu je 1/5 beteiligt. Außerdem war … Alleineigentümer des Grundstücks …, welches zum Sonderbetriebsvermögen der Klin gehörte. In dem Gebäude auf diesem Grundstück wurde die … betrieben. Das Gebäude war auf die besonderen Verhältnisse des Betriebs zugeschnitten. Der Bilanzansatz enthielt wesentliche stillen Reserven.
Am 1983 verstarb …, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Laut Erbschein vom 23. November 1983 wurden seine Ehefrau (verstorben am … 1995; deren Erben die beiden Töchter wurden) zur Hälfte und die beiden Töchter zu je ¼ Erben. Nach § 17 des Gesellschaftsvertrags ging der Gesellschaftsanteil an der Klin mit dem Tode auf die Abkömmlinge, die beiden Töchter, je zur Hälfte über.
Laut Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht vom 19. März 1987 ergab sich aus dem Übergang des halben Grundstücks und des GmbH-Anteils auf die Ehefrau, die nicht Mitunternehmerin wurde, ein Entnahmegewinn. Mit geändertem Bescheid vom 8. Mai 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Klin für 1983 wurde der Gewinn der Gesellschaft in Höhe von DM … festgestellt. Dabei wurde der Entnahmegewinn in Höhe von DM … einbezogen. Der Entnahmegewinn wurde dem laufenden Gewinn und mit GewSt-Meßbescheid vom 4. Juli 1996 dem gewerblichen Gewinn der Klin zugerechnet. Der Einspruch vom 4. Juli 1996 der Klin gegen den GewSt-Meßbescheid wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klin mit Datum vom 13. September 1996 Klage, mit der sie vorträgt, der Gewinn aus der Entnahme des (Grundstücks und des GmbH-Anteils sei insgesamt die Aufgabe eines Unternehmeranteils im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dies ergebe sich aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 2. April 1992 (LEX Inform Nr. 0102380) und dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 1995 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1995, 890). Eine Differenzierung zwischen unentgeltlicher Übertragung unter Lebenden und dem Erwerb von Todes wegen sei nicht zulässig. Der begünstigte Entnahmegewinn dürfte nicht in den GewSt-Meßbetrag einbezogen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13. September 1996 verwiesen.
Die Klin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 den GewSt-Meßbescheid vom 4. Juli 1996 unter Herabsetzung des gewerblichen Gewinns auf DM … abzuändern und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte (Bekl) beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 und den Beschluß des Finanzgerichts vom 10. Januar 1997 (12 V 31/96).
Im übrigen wird auf die Entscheidung des Senats vom 10. Januar 1997 wegen Aussetzung der Vollziehung –AdV– (12 V 31/96) und den Beschluß des BFH vom 9. März 1998 (VIII B 13/97) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Gewinn aus der Entnahme des Grundstücks und des GmbH-Anteils in Höhe von DM … ist kein gewerbesteuerfreier Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) nicht dem Gewerbeertrag gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zuzuordnen. Zu den aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugrenzenden Bestandteilen gehören aber auch solche, die nach Einkommensteuerrecht zwar nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind, die aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stehen und deshalb nicht „laufende” Gewinne sind (BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809).
Im vorliegenden Fall liegt weder eine Veräußerung des Gewerbebetriebs im Ganzen noch eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils des … vor. Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils daran auf einen Erwerber (BFH-Urteil vom 23. April 1971 IV 201/65, BFHE 102, 488, BStBl II 1971, 686). Die KG hat im vorliegenden Fall den Gewerbebetrieb fortgeführt und der Mitunternehmeranteil des … ...