rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Große Übergangsregelung. Keine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach wesentlicher Erweiterung der eigengenutzten Wohnung. Einkommensteuer 1995 bis 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Nutzungswertbesteuerung im Rahmen der so genannten großen Übergangsregelung kann nicht mehr durchgeführt werden, wenn die Identität der Wohnung mit der im Veranlagungszeitraum 1986 begünstigten Wohnung durch bauliche Veränderungen verloren gegangen ist. Vom einem Verlust der Identität in diesem Sinne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die Wohnfläche der eigengenutzten Wohnung in Folge eines Dachgeschossausbaus um mehr als 50 % vergrößert hat.

 

Normenkette

EStG 1990 § 52 Abs. 21 S. 2, § 21 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 52 Abs. 21 S. 2, § 21 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 40/04)

BFH (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen IX R 40/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1995–1998 die Anwendbarkeit der Nutzungswertbesteuerung.

Die Kläger wohnen in einem 1986 fertiggestellten Zweifamilienhaus in B. Laut Anerkennungsbescheid für steuerbegünstigte Wohnungen des Bürgermeisteramts B vom 03. September 1986 hatte die im Untergeschoss gelegene Einliegerwohnung im Zeitpunkt der Fertigstellung eine Wohnfläche von 26,49 qm und die von den Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Hauptwohnung im Erd- und Untergeschoss eine Wohnfläche von 153,09 qm. Dem lag eine Wohnflächenberechnung des Architekten vom 15. Juli 1985 zugrunde.

Die Einliegerwohnung wurde von den Klägern von 1986 bis Mitte 1996 und dann wieder ab dem 01. Februar 1998 vermietet. Für die Veranlagungszeiträume 1986 bis einschließlich 1997 führte das Finanzamt (FA) daher hinsichtlich der von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung antragsgemäß eine Nutzungswertbesteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 21 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) durch. Die Wohnfläche der Wohnung berücksichtigte es dabei aufgrund der von den Klägern ursprünglich gemachten Angaben jeweils mit 168 qm.

Mit Einkommensteuerbescheiden für 1995 vom 16. April 1996, 1996 vom 7. März 1997 und 1997 vom 13. März 1998 wurden die Einkommensteuerschulden auf 73.116 DM (1995), 88.936 DM (1996) bzw. 80.934 DM (1997) festgesetzt. Aufgrund einer von den Klägern am 20. April 1998 bei der Bewertungsstelle eingereichten Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01. Januar 1998 erhielt die zuständige Veranlagungsstelle beim FA nachträglich davon Kenntnis, dass die Kläger bereits im Kalenderjahr 1994 das Dachgeschoss ihres Zweifamilienhauses zu zwei Kinderzimmern und einem Studio ausgebaut und seither ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten. Die Wohnfläche des Dachgeschosses betrug 81,14 qm. Nach einer Wohnflächenberechnung des Architekten vom 11. Februar 1999 hatte die bisherige Wohnung im Erd- und Untergeschoss eine Wohnfläche von 163,92 qm, sodass die Gesamtwohnfläche in der eigengenutzten Wohnung seit dem Ausbau des Dachgeschosses hiernach 245,06 qm beträgt.

Das FA vertrat die Auffassung, dass mit dem Ausbau des Dachgeschosses die Voraussetzungen für das Fortführen der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr gegeben seien und änderte die Einkommensteuerveranlagungen 1995–1997 soweit, als es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur noch die Einnahmen aus der vermieteten Einliegerwohnung und die hierauf anteilig entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigte. Mit den insoweit geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1995, 1996 und 1997, jeweils vom 19. Juli 1999, wurden die Einkommensteuerschulden für 1995 auf 99.246,00 DM, die für 1996 auf 108.054,00 DM und die für 1997 auf 105.708,00 DM festgesetzt. Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1998 verfuhr das Finanzamt entsprechend. Die Einkommensteuerschuld für 1998 wurde mit Bescheid vom 19. Juli 1999 auf 104.148,00 DM festgesetzt.

Mit ihren hiergegen gerichteten Einsprüchen ließen die Kläger vortragen, dass in der bisher genutzten Wohnung im Erd- und Untergeschoss bauliche Änderungen nicht erfolgt seien. Das Dachgeschoss sei bei Fertigstellung des Hauses bereits für den endgültigen Ausbau vorbereitet gewesen. So seien die Fenster, der Estrich und Dachisolierung schon vorhanden gewesen. Die Heizungs- und Elektroleitungen seien ebenfalls nach oben geführt worden. Der Zugang zum Dachgeschoss erfolge unverändert über eine schon vor dem Ausbau vorhandene Treppe. Es sei daher festzustellen, dass im oder am Haus keine substanziellen Veränderungen vorgenommen worden seien, insbesondere auch keine zusätzliche Verbindung zwischen der Wohnung und den Dachgeschossräumen hergestellte worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 1999 wies das Finanzamt die Einsprüche zurück. Die Möglichkeit, die Nutzungswertbesteuerung übergangsweise fortzuführen, sei aus Gründen des Ve...

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