Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids vom 9. Mai 1994 wird der einheitliche Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988 auf … DM ermäßigt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 9. Mai 1994 die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die danach anfallenden Kosten trägt der Beklagte allein.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert beträgt bis zum 9. Mai 1994 DM …; für die Zeit danach wird er auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gebildet werden darf.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Klin), einer GmbH, ist der Handel mit … einschließlich Zubehör aller Art. Außerdem unterhält die Klin einen Kundendienst für ….
Im Jahre 1988 betrug das Stammkapital der durch notariellen Vertrag vom 29. November 1979 gegründeten Klin … DM, das zu … Herrn … und zu … Frau … gehörte. Außer den Eheleuten … waren bei der Klin seinerzeit … Kundendienstmonteure, … Verkäufer und … kaufmännische Mitarbeiter beschäftigt (vgl. Tz. 6, 7 und 14 des Betriebsprüfungs-Bp-Berichts vom 5. April 1991).
Die Klin hatte am 2. Januar 1980 mit den beiden o.g. Gesellschaftern Anstellungsverträge geschlossen, wonach letztere jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren, denen die Leitung und Überwachung des Unternehmens im ganzen oblag (§ 2 der zitierten Verträge – B. 20 und 28 der Allgemeinen Akten). Neben den Monatsgehältern, die 1988 DM … und DM … (…) betrugen, standen den beiden Geschäftsführern gewinnabhängige Tantiemen zu, die für das Streitjahr in Betriebsvereinbarungen vom 2. Mai 1984 und 26. November 1985 geregelt waren (Bl. 43 bis 49 der Allgemeinen Akten). Außerdem gewährte die Klin beiden Geschäftsführern durch die Verträge vom 20. November 1987 Versorgungsleistungen, die mit Altersrente, Invaliditätsrente und Witwenrente bezeichnet wurden. § 5 der letztgenannten Vereinbarung lautet jeweils:
§ 5 – Grundrente, Anpassung
Die Alters- bzw. Invaliditätsrente besteht aus einer Grundrente von 70 % (…) bzw. 30 % (…) aus einem versorgungsfähigen Gehalt vom Durchschnitt der letzten drei Gehälter.
Ab Rentenbeginn steigt die Rente um 2 % pro Jahr. Die Zeit zwischen Diensteintritt und Zusage ist Wartezeit.
Ein bei Eintritt des Versorgungsfalles begonnenes Dienstjahr gilt als vollendet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen vom 20. November 1987/30. Dezember 1987 (Einspruchsakte/Versorgungszusagen) Bezug genommen. In der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 1988 wurden die Monatsgehälter mit Wirkung ab 1. Januar 1989 auf … DM (… – geboren …) und … DM (… – geboren …) erhöht (Anlage 3 des Gutachtens vom 7. Oktober 1993, erstellt von Dipl.-Mathematiker … aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24. Mai 1993 5 K 57/92).
In dem gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheid vom 12. März 1990 setzte das beklagte Finanzamt (FA) den einheitlichen Meßbetrag 1988 antragsgemäß auf … DM fest. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung wurde dieser Betrag durch den Bescheid vom 12. Juni 1991 auf … DM erhöht bei gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Die Gewinnsteigerung beruht im wesentlichen auf einer Reduzierung der Rückstellungen für Pensionsverpflichtung und Urlaub (vgl. Tz.27 und 29 des Bp-Berichts vom 5. April 1991).
Gegen diesen Verwaltungsakt erhob die Klin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, mit der sie Herabsetzung des einheitlichen Meßbetrags auf … DM begehrte (Schriftsätze vom 30. März 1992 und 18. Januar 1994).
Mittels Beweisbeschluß vom 24. Mai 1993 beauftragte der 5. Senat Herrn Dipl.-Math, … zur Erstellung eines Gutachtens über die Fragen
- ob die den Geschäftsführern Peter und Frida Brandl mit den Vereinbarungen vom 20. November 1987/30. Dezember 1987 eingeräumten Versorgungszusagen in anderen Betrieben Arbeitnehmern gewährt werden und
- ob die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführende Bewertung der o.g. Versorgungszusagen mit dem konstanten Steigerungssatz von 2 % p.a. nennenswert abweicht von der Bewertung von – anfangs gleich hohen – Ruhegehältern, bei denen die Anpassung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durchzuführen ist.
In dem Gutachten vom 7. Oktober 1993 mit Ergänzung vom 22. Juni 1994, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, legte Herr … u.a. dar, die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen betrage bei der Klin am 31. Dezember 1988 bei einer unterstellten „Rentensteigerung nach § 16 BetrAVG” DM … und nicht DM …, wie von der Finanzverwaltung errechnet worden sei (Tz. 27 des Bp-Berichts vom 5. April 1991)...