Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur anteiliger Schuldzinsen-Abzug bei Kauf von gemischt-genutztem Gebäude und Zusammenführung von Darlehens- und Eigenmitteln auf einem Girokonto
Leitsatz (redaktionell)
1. Erwirbt der Steuerpflichtige eine Immobilie mit drei anschließend vermieteten und einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einheit, wird für jede Einheit im Kaufvertrag ein eigener Kaufpreis ausgewiesen und finanziert der Steuerpflichtige jede vermietete Einheit jeweils durch ein eigenes Darlehen sowie die eigengenutzte Wohnung aus vorhandenen Eigenmitteln, so ist bei den Vermietungseinkünften gleichwohl nur ein anteiliger Schuldzinsenabzug im Verhältnis der vermieteten Flächen zur Gesamtfläche des Hauses möglich, wenn der Steuerpflichtige sich die Darlehensmittel für die vermieteten Einheiten auf ein Girokonto auszahlen lässt, auf dem sich auch die für den Kauf der eigengenutzten Wohnung benötigten Eigenmittel befinden. Diese Vermischung von Eigen- und Fremdmittel auf einem Girokonto unterbricht den Zuordnungszusammenhang zwischen Aufnahme der Darlehen und Zahlung der fremdvermieteten Einheiten aus den diesen zugeordneten Darlehen auch dann, wenn von diesem Girokonto aus anschließend für jede Einheit jeweils eine Einzelüberweisung des Kaufpreises laut Aufteilung im Kaufvertrag an den Veräußerer der Immobilie geleistet worden ist.
2. Lässt sich der Steuerpflichtige ein für Reparaturen mehrerer vermieteter Immobilien bestimmtes Darlehen auf ein privates Konto auszahlen, auf dem sich auch private Geldmittel befinden, und verwendet er die Darlehensmittel auch für private Zwecke, so ist aufgrund der Vermischung der Darlehens mit Privatmitteln auf einem Girokonto jeglicher Zuordnungszusammenhang mit einem bestimmten Vermietungsobjekt unterbrochen, sodass nicht mehr nachvollziehbar ist, mit welchen Mitteln Erhaltungsaufwendungen tatsächlich gezahlt wurden. Der Schuldzinsenabzug ist daher vollständig zu versagen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 14. April 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten von 120 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist als … selbständig tätig. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus der Vermietung des Objektes A-Straße 1 in B.
Dieses Grundstück hatte der Kläger mit notariellem Vertrag vom.. Juni 2006 für einen Kaufpreis von 353.000 Euro erworben. Laut Vertrag besteht das Objekt aus vier abgeschlossenen Einheiten, auf die der Kaufpreis aufgeteilt wurde. Der Erwerb der Erdgeschosswohnung mit einem Flächenanteil von 29,17%, die die Kläger zu eigenen Wohnzwecken nutzen, wurde mit Eigenmitteln finanziert. Die Finanzierung der übrigen Einheiten erfolgte bis auf 23.000 Euro über getrennt zugeordnete Darlehen, die der Kläger bei der C-Bank aufgenommen hatte. Kaufpreis und Finanzierung stellen sich somit wie folgt dar:
Einheit |
Kaufpreis in Euro |
Finanzierung in Euro |
Wohnung Erdgeschoss |
100.000 |
Eigenmittel iHv 100.000 |
Wohnung 1. Obergeschoss |
110.000 |
Darlehen…440iHv 110.000 |
Wohnung Dachgeschoss |
85.000 |
Darlehen…441iHv 85.000 |
Gewerbe Untergeschoss |
58.000 |
Darlehen…410iHv 35.000 |
|
|
Eigenmittel iHv 23.000 |
Die Darlehensmittel wurden sämtlich am 27. Juli 2006 dem Girokonto des Klägers…606 bei der C-Bank gutgeschrieben. Auf diesem Konto befanden sich auch die Eigenmittel. Von dort wurde am gleichen Tag der gesamte Kaufpreis für das Objekt in vier Einzelüberweisungen laut Aufteilung im Kaufvertrag an die Verkäuferin gezahlt. Im Streitjahr fielen Schuldzinsen von 9.124,24 Euro an.
Am 15. November 2010 schloss der Kläger einen weiteren Darlehensvertrag Nr 411 mit der C-Bank über einen Betrag von 97.000 Euro „zur sonstigen Verwendung” ab. Zur Sicherung wurde eine Buchgrundschuld am Grundstück A-Straße bestellt. Die im Jahr 2013 gezahlten Schuldzinsen betrugen 3.275,72 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 30. Dezember 2015 wurden u.a. geltend gemachte Schuldzinsen aus den vorgenannten Darlehen in Höhe von insgesamt 12.400 Euro mangels Nachweis nicht als Werbungskosten bei den Mieteinkünften aus dem Objekt A-Straße berücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einem form- und fristgerechten Einspruch. Am 14. April 2016 erging daraufhin ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2013, in dem u.a. die Schuldzinsen aus den Darlehen mit den Endziffern 440, 441 und 410 in Höhe des vermieteten Flächenanteils von 70,38% (6.422 Euro) angesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2017 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage vom 23. März 2017 verfolgen die Kläger ihr Be...