Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerberichtigung bei Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist auch dann zulässig, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bereits vor der ersten Verwendung geändert haben.
Normenkette
UStG § 15a Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragsgegners zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs, da sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bereits vor der ersten Verwendung geändert haben.
Die Antragstellerin ist seit 1992 Eigentümerin des in Frankfurt/Oder belegenen Grundstücks ... Sie beabsichtigte, das Gebäude unter Option zur Umsatzsteuer an verschiedene Gewerbetreibende zu vermieten. Deshalb wurden in den Jahren 1992 bis 1996 umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen durchgeführt. Jedoch war die ursprünglich beantragte Baugenehmigung nicht genehmigungsfähig, so dass sich die Fertigstellung des Bauvorhabens verzögerte. Da sich die städtebaulichen Schwerpunkte in Frankfurt/Oder während dieser Zeit verschoben, zogen sich die ursprünglichen Mietinteressenten bzw. Mieter zurück, so dass die Antragstellerin das gesamte Gebäude mit Mietvertrag vom 27. September 1996 ab 1. Januar 1997 steuerfrei an die ... vermietete.
Die Antragstellerin setzte dann im Zuge eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch, dass der Antragsgegner ihr aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - sowie des Bundesfinanzhofs - BFH - zum Sofortabzug der Vorsteuer die von ihr geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Jahre 1992 bis 1996 gewährte.
Zugleich mit der Gewährung der Vorsteuer für die Jahre 1992 bis 1996 erließ der Beklagte die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 1999, in denen er, seiner vorherigen Ankündigung gemäß, eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Umsatzsteuergesetz - UStG - durchführte. Er summierte dabei den gewährten Vorsteuerbetrag auf 396.048,92 DM, wovon er für jedes der Streitjahre 1/10 also 39.604,89 DM berichtigte.
Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin Einspruch und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, die angefochtenen Bescheide seien durch keine steuerliche Norm gedeckt, da die Finanzbehörden nach dem Wortlaut des § 15a UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nur dann vornehmen dürften, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung geändert hätten. Im Streitjahr sei es jedoch so, dass sich die Verhältnisse schon vor der erstmaligen Versendung geändert hätten, so dass sich der Antragsgegner jedenfalls nicht auf § 15a UStG stützen könne. Im Übrigen führe die Rechtsauffassung des Antragsgegners zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung, weil sie sich wirtschaftlich sinnvoll verhalten habe, denn hätte sie das Gebäude, statt es steuerfrei zu vermieten, leer stehen lassen, wäre ihr der Vorsteuerabzug erhalten geblieben. Die Förderung derartig wirtschaftlich unvernünftigen Handelns könne der Gesetzgeber unmöglich haben begünstigen wollen.
Der Antragsgegner wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und auch den dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einspruch als unbegründet zurück. Nach der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2002 ergab sich aus der veränderten Rechtsprechung des EuGH und des BFH, die die Berechtigung zum Vorsteuerabzug abweichend von § 15 UStG von der erstmaligen Verwendung auf den Bezug der Eingangsleistung vorverlegten, dass § 15a UStG so ausgelegt werden müsste, dass eine Vorsteuerberichtigung auch dann zulässig sei, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bereits vor der ersten Verwendung geändert hätten.
Daraufhin stellte die Antragstellerin unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren einen Aussetzungsantrag bei Gericht. Sie beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 ohne Sicherheitsleistung ab Fälligkeit in Höhe von jeweils 20.249,00 ı bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht haben zwei Bände die Antragstellerin betreffende Umsatzsteuerakten des Antragsgegners vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, insbesondere erfüllt die Antragstellerin nach der Zurückweisung ihres an den Antragsgegner gerichteten Aussetzungsantrags die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -, aber unbegründet.
Der Senat teilt die in der Einspruchsentscheidung des Antragsgegner dargestellte Rechtsauffassung im Ergebnis und in wesentlichen Teilen ihrer Begründung. Er nimmt zur Begründung seiner Entscheidung insoweit ...