Entscheidungsstichwort (Thema)
Quotenregelung nach dem Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuoG) gilt auch für außerhalb des Verkehrssektors eingesetzte Kraftstoffe. Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Der nationale Gesetzgeber war durch die Biokraftstoffrichtlinie nicht gehalten, die Einführung der Biokraftstoffquote auf den Verkehrssektor zu beschränken, sondern konnte im Rahmen der umweltpolitischen Zielsetzung des EG-Vertrags auch darüber hinausgehen.
2. Die vom nationalen Gesetzgeber mit dem BioKraftQuoG geregelten Quotenpflichten für den Mindestanteil von Biokraftstoff in energiesteuerpflichtigen Otto- und Dieselkraftstoffen hängen grundsätzlich nicht davon ab, wofür die Kraftstoffe verwendet werden, sondern knüpfen in sachgerechter Weise an den Umstand an, dass es sich um fossile Energieträger handelt, welche den CO2-Ausstoß beeinflussen. Es kann daher keine Rolle spielen, ob der Einsatz auf dem Verkehrssektor oder aber für forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt.
3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung, einen bestimmten Mindestanteil Biokraftstoffs am Gesamtkraftstoffabsatz sicherzustellen.
Normenkette
BImSchG §§ 37a, 37c; EnergieStG § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 4; BioKraftQuoG; EGRL 30/2003; KN UPos 2710 1141; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin bringt gewerbsmäßig Kraftstoffe in Verkehr. Sie bezog im Jahr 2007 fortlaufend Ottokraftstoff aus S., lagerte und vertrieb diesen in Deutschland. Der Ottokraftstoff wird von der Antragstellerin als Spezialbenzin „C.” oder Alkylatbenzin bezeichnet und ist als Kraftstoff für 2- und 4-Takt-Motoren für handgeführte Geräte wie Motorsägen, Motorsensen, Motormäher und dergleichen bestimmt.
Im Jahr 2007 meldete die Antragstellerin bei ihrem örtlichen Hauptzollamt – HZA – insgesamt … Liter Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b) Energiesteuergesetz – EnergieStG – mit Energiesteueranmeldungen zur Versteuerung an. Mit der Jahresquotenanmeldung vom ….2008 meldete sie beim HZA Frankfurt (Oder) in der Anlage OK insgesamt … Liter in Verkehr gebrachte Menge mit einem 2 %igen Anteil biologisch abbaubaren 2-T-Öls an. Nachdem im Rahmen des nach § 37c Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – vorgesehenen Anhörungsverfahrens weder eine Beimischung von Biokraftstoff noch eine sonstige Erfüllung der Quotenpflicht festgestellt werden konnte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid über die Biokraftstoffquote sowie Festsetzung der Ausgleichabgabe vom …2008 die nicht erfüllte Biokraftstoffquote nach § 37a BImSchG mit einer nach dem Energiegehalt berechneten Fehlmenge Biokraftstoffs in Höhe von … Gigajoule – GJ – und die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG in Höhe von …EUR fest. Die Ausgleichsabgabe errechnete sich wie folgt: … GJ Fehlmenge * 43 EUR/GJ = … EUR. Dabei ging das HZA davon aus, dass das Alkylatbenzin der Ziffer 2710 1141 der Kombinierten Nomenklatur – KN – unterfällt und damit ein Energieerzeugnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG darstellt.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom …2009, auf deren Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Das Klageverfahren, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe nach § 37c Abs. 2 BImSchG wendet, ist zum Aktenzeichen 1 K 1232/09 beim beschließenden Senat anhängig. Die Antragstellerin macht zur Begründung des am …2009 gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung unter anderem geltend, die Bestimmung, welche das HZA für die Veranlagung heranziehe, sei nicht richtlinienkonform ausgelegt worden. Die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrssektor – Biokraftstoffrichtlinie – (ABl EU L 123 vom 17.05.2003, 42) sehe vor, dass die Verwendung von Biokraftstoffen ausschließlich für den Verkehrssektor vorgeschrieben werde. Der Bundesgesetzgeber habe diese Richtlinie nicht – zumindest nicht ausreichend – berücksichtigt, da er die Differenzierung in Verwendung im Verkehrssektor und Verwendung für andere Zwecke nicht vorgenommen habe. Der Gesetzgeber hätte die §§ 37a bis c BImSchG auf den Verkehrssektor beschränken müssen, denn der nationale Gesetzgeber sei nicht berechtigt, über den Rahmen einer EG-Richtlinie hinauszugehen. Die Vorschriften der §§ 37 ff. BImSchG seien daher richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für die Verwendung des Alkylatbenzins weder Mitteilungs – noch Abgabepflichten nach § 37c BImSchG bestünden und auch keine Abgabe zu leisten sei.
Sie, die Antragstellerin, bringe Kraftstoffe in Verkehr in einer Art, Menge und Qualität, die mit dem Verkehrssektor nicht das Geringste zu tun hätten. Die gängigste Größe des ...