rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerrechtliche Rückgängigmachung eines Grundstückskaufs bei Weiterveräußerung in einer Urkunde
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn dem früheren Grundstückserwerber aus dem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang eine Rechtsposition verbleibt, weil die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags und die anschließende Weiterveräußerung in einer einzigen Vertragsurkunde erfolgt und diese Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet wird.
2. Das ist der Fall, wenn – unabhängig von der nicht aufgeklärten Beteiligung des Ersterwerbers am Zweiterwerber – der mit der Erfüllung des Kaufvertrags konfrontierte Ersterwerber zur Entlassung aus dem Kaufvertrag einen Ersatzkäufer zu benennen hat, der den gleichen Kaufpreis zahlt (Anschluss an BFH v. 23.8.2006, II R 8/05).
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die B. I. und V. GmbH unterbreitete einer noch zu gründenden in L. ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin am 23. September 2005 ein notarielles Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrags. Nach dem Kaufangebot beigefügten Kaufvertrag sollte die Klägerin unter anderem zwei im Grundbuch von K. des Amtsgerichts – AG – K. eingetragene Grundstücke (…straße … und …) erwerben. Diese Grundstücke sollten mit einem Lebensmittelmarkt bebaut werden. Der Kaufpreis sollte insoweit EUR 1 825 000,– betragen. Auf den Inhalt des Kaufangebots vom 23. September 2005 wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit notarieller Urkunde vom 4. Oktober 2005, auf deren Inhalt gleichermaßen Bezug genommen wird, bot die B. I. und V. GmbH unter Änderung des Angebots vom 23. September 2005 die Grundstücke nunmehr der Klägerin oder einem von der Klägerin zu benennenden Dritten zum Kauf an.
Am selben Tag nahm die Klägerin sodann das Angebot der B. I. und V.GmbH an.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 2005 hoben die B. I. und V. GmbH und die Klägerin den Grundstückskaufvertrag vom 4. Oktober 2005 auf. Nach dem Aufhebungsvertrag war die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt. Die beantragten Auflassungsvormerkungen seien bislang nicht in die Grundbücher eingetragen worden. Hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrags vereinbarten die B. I. und V. GmbH und die Klägerin, dass ein von der Klägerin auf dem Notaranderkonto hinterlegter Betrag in Höhe von EUR 194 000,– auf ein noch einzurichtendes Notaranderkonto „B. I. und V. GmbH/S. S.à R.L” übertragen werden sollte. Etwaig zugunsten der Klägerin eingetragene Auflassungsvormerkungen sollten gelöscht werden.
In derselben notariellen Urkunde verkaufte sodann die B. I. und V. GmbH die in dem Kaufvertrag vom 4. Oktober 2005 bezeichneten Grundstücke an die S.y S.à R.L., 73, in L.. Als Kaufpreis für die beiden im Grundbuch von K. des AG K. eingetragenen Grundstücke (…straße … und …) wurde ein Kaufpreis in Höhe von EUR 1 825 000,– vereinbart.
Auf den Inhalt der notariellen Urkunde vom 2. Dezember 2005 wird verwiesen.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. April 2006 die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Grundstücke …straße … und … auf 3,5 % von EUR 1 825 000,– = EUR 63 875,– fest. Auf den Einspruch der Klägerin hob der Beklagte mangels wirksamer Zustellung diesen Grunderwerbsteuerbescheid auf.
Sodann setzte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2006 die Grunderwerbsteuer erneut auf EUR 63 875,– fest. Zur Begründung ihres Einspruchs führte die Klägerin an, der Kaufvertrag vom 4. Oktober 2005 sei am 2. Dezember 2005 aufgehoben worden. Die Festsetzung sei daher nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG – aufzuheben. Der Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setze voraus, dass die B. I. und V. GmbH ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlange und der Erwerber keinen weiteren Einfluss auf das Schicksal des Grundstücks behalte. Indessen sei die von der Klägerin geleistete Teilkaufpreiszahlung zugunsten der S. S.à R. L. übertragen worden. Die Aufhebung des Kaufvertrags vom 4. Oktober 2005 und der Neuabschluss des Kaufvertrags am 2. Dezember 2005 sei in einer Urkunde erfolgt. Zudem seien die Klägerin und die S. S.à R. L. von demselben Bevollmächtigten vertreten worden. Der Abschluss dieser Verträge sei daher ausschließlich im Interesse der Klägerin erfolgt, um rechtliche und finanzielle Nachteile aus einer echten Rückabwicklung zu vermeiden.
Die Klägerin trug sodann vor, die Anzahlung in Höhe von EUR 194 000,– sei von einer M. Pool im Auftrag der S. S.à. R. L. auf das Notaranderkonto gezahlt worden. Aus dem Umstand, dass die Klägerin und die S. S.à. R. L. von derselben Person vertreten worden seien, lasse sich keine wirtschaftliche Verbindung der Unternehmen schließen. Vielmehr sei ihr, der Klägerin, Geschäftsführer auch alleiniger Anteilseigner. An...