Entscheidungsstichwort (Thema)
Bank als Leistungsempfänger bei Steuererstattung auf gelöschtes Girokonto
Leitsatz (redaktionell)
Überweist das FA einen – nicht bestehenden – Steuererstattungsanspruch auf ein bereits aufgelöstes Girokonto und leitet die Bank das Geld nach erfolgter Kontoabrechnung an den ehemaligen Kontoinhaber bzw. den Insolvenzverwalter weiter, besteht ein Rückforderungsanspruch gegen die als Leistungsempfängerin und nicht nur als Leistungsmittlerin anzusehende Bank; denn die Weiterleitung des Geldes erfolgt auf eigenen Entschluss der Bank und nicht aufgrund girovertraglicher Verpflichtung. Nach Beendigung eines Girovertrags besteht die Befugnis, aber keine Verpflichtung, Zahlungen für den ehemaligen Kunden entgegenzunehmen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die C. GmbH unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto. Die Klägerin sprach mit Schreiben vom 1.10.2004 die Kündigung der Bankverbindung aus, nachdem ihr als Drittschuldnerin
für dieses Konto Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt worden waren und die C. die Pfändung nicht beseitigt hatte. Nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens endete die Geschäftsbeziehung nach Ablauf von sechs Wochen nach Ausfertigung des Kündigungsschreibens.
Der Beklagte, der am 4.11.2004 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid mit einem Guthaben zu Gunsten der C. GmbH in Höhe von 7.694,94 EUR erlassen hatte, überwies das Guthaben unter Außerachtlassung einer Abtretungserklärung auf das Konto der C.. Dort wurde der Betrag am 16.11.2004 gutgeschrieben. Die Klägerin löste das Konto mit einem Guthaben von 7.681 EUR auf und hinterlegte diesen Betrag auf einem internen Verrechnungskonto.
Das Guthaben wurde, nachdem aufgrund eines Antrags vom 2.11.2004 mit Beschluss vom 22.12.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, dem Insolvenzverwalter der C. ausgekehrt.
Der Beklagte erließ am 7.12.2004 einen Rückforderungsbescheid und forderte den versehentlich ausgezahlten Betrag von der Klägerin zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte geltend, sie sei als Bank lediglich Leistungsmittler. Die Rückforderung sei daher direkt an den Inhaber des Kontos zu richten. Da gegen den Kontoinhaber eine Pfändung vorliege, sei sie dazu verpflichtet, den Betrag an den Gläubiger zu überweisen.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass der C. das Konto seit dem 12.11.2004 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin sei daher Leistungsempfängerin im Sinne des § 37 Abgabenordnung – AO – und deshalb zur Rückzahlung verpflichtet.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der von dem Beklagten überwiesene Betrag sei vor der Auflösung des Kontos ordnungsgemäß verbucht worden. Sie, die Klägerin habe als Zahlstelle und nicht als Leistungsempfängerin fungiert. Das Argument des Beklagten, dass die Geschäftsbeziehung infolge der Kündigung am 12.11.2004 beendet gewesen sei, greife nicht. Es sei nicht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Geschäftsbeendigung, die hier in Form einer Kontoabrechnung und anschließenden Kontolöschung erfolgt sei, abzustellen. Sie sei verpflichtet gewesen, die bis zur Löschung des Kontos eingehenden Gelder an den Kunden auszukehren. Allein der Umstand, dass die Zahlung endgültig das Vermögen der C. vermehrt habe, lasse darauf schließen, dass die Klägerin als kontoführendes Kreditinstitut nicht Leistungsempfängerin sein könne.
Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 7.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.5.2005 ersatzlos aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Klägerin habe den Überweisungsbetrag nicht im Namen der C. sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entgegengenommen. Die Geschäftsbeziehung zwischen der C. und der Klägerin sei am 12. November 2004 beendet gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Schuldner dieses abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH derjenige, zu dessen Gunsten die Zahlung geleistet wurde. (BFH, Urteil vom 30.8.2005 VII R 64/04, BStBl. II 2006, 353 m.w.N.). Grundsätzlich ist danach ein Kreditinstitut, das auf Veranlassung des Zahlungsempfängers die Zahlung entgegen nimmt und insofern als Zahlstelle auftritt, nicht Leistungsempfänger, weil das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu Gunsten der kontoführenden Bank leisten will, sondern seine Leistung mit dem Willen erbringt, ei...