Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Beiträgen des volljährigen Kindes zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer privaten Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge
Leitsatz (redaktionell)
Beiträge eines volljährigen, gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung sowie für eine private Kapitallebensversicherung einschließlich Berufsunfähigkeitsversicherung sind bei der Berechnung der Einkünfte und/oder Bezüge des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mindernd zu berücksichtigen. Das gilt ebenso für die vom Arbeitslohn des Kindes einbehaltene Lohnsteuer bzw. vom Arbeitslohn einbehaltenen Solidaritätszuschlag.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 2 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für die am 18. März 1981 geborene Tochter … für den Zeitraum Mai 2002 bis September 2003, nachdem die Beklagte den Anspruch auf Kindergeld für 2001 und 2002 mit Bescheid jeweils vom 11. April 2002 bestandskräftig abgelehnt hatte. Die Tochter der Klägerin befand sich im streitigen Zeitraum in einer Ausbildung zur ….
Die Bruttoeinkünfte der Tochter beliefen sich im Jahr 2002 auf 11.027 EUR. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.257,99 EUR und unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages von 1.044 EUR betrugen die Einkünfte 7.725 EUR (Differenz zum Grenzbetrag von 7.188 EUR mithin 545 EUR).
Für den Zeitraum Januar bis September 2003 hatte die Tochter Bruttoeinkünfte von 8.542,17 EUR. Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.690,91 EUR und dem anteiligen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 783 EUR ergeben sich für den maßgeblichen Zeitraum, d.h. bis zum Ende der Ausbildung, Einkünfte in Höhe von 6.068 EUR (Differenz zum anteiligen Grenzbetrag von 5.760 mithin 308 EUR).
Die Beklagte wies die Einsprüche gegen die ablehnenden Bescheide vom 3. November 2006 mit Einspruchsentscheidung jeweils vom 22. Mai 2007 als unbegründet zurück. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes lägen über dem maßgeblichen Grenzbetrag.
Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, neben den Sozialversicherungsbeiträgen und den Werbungskosten seien auch die Lohnsteuer (2002: 113 EUR und 2003: 110,28 EUR) und der Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zur Zusatzversorgung Bund und Länder (2002: 163 EUR und 2003: 112,89 EUR) und zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung auf Rentenbasis unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (2002: 664 EUR und 2003: 516,74 EUR) Einkünfte mindernd zu berücksichtigen. Bereits während der Ausbildung müsse mit dem Aufbau einer ausreichenden Altersversorgung begonnen werden. Die Abführung der Beiträge zur VBL sei für die Tochter auch nicht disponibel gewesen. Im Übrigen gebiete eine verfassungskonforme Auslegung die Kürzung des Kindergeldanspruchs nur um den Betrag, um den die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag überstiegen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege hierzu bislang ebenso wenig vor, wie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Altersvorsorge bei den Einkünften und Bezügen im Sinne von § 32 Abs.4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 3. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 22. Mai 2007 zu verpflichten Kindergeld für ihre Tochter … für den Zeitraum Mai 2002 bis September 2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der Einspruchsentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Bescheide vom 3. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 22. Mai 2007 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin überstiegen im streitigen Zeitraum den jeweils maßgeblichen Grenzbetrag, so dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht. Eine weitergehende Minderung der Einkünfte der Tochter der Klägerin um die gezahlte Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag, die Beiträge für die Zusatzversorgung VBL bzw. zur Lebensversicherung kommt nicht in Betracht.
Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, in den Kalenderjahren 2002 und 2003 von nicht mehr als 7.188 EUR hat. Der Begriff der Einkünfte im Sinne von § 32 Abs.4 Satz 2 EStG entspricht dem von § 2 Abs. 2 EStG.
Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht für beide Jahre keine über dem maßgeblichen Werbungskostenpauschbetrag liegenden Werbungskosten angenommen und dem...