rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
An den überlebenden Ehegatten oder den Abkömmling eines verstorbenen Beamten gezahltes Sterbegeld, welches aufgrund der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Hinterbliebenenversorgung in Nordrhein-Westfalen gewährt wird, ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung gewährtes Sterbegeld, das an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten ausgezahlt wird, ist als Bezug aus früheren Dienstleistungen des verstorbenen Beamten i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerbar, jedoch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 23.11.2016, X R 13/14, BFH/NV 2017 S. 445). Jedenfalls beim Sterbegeld nach den Regelungen des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit, die gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 11 Sätze 1-3; LBeamtVG NRW § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid über Einkommensteuer 2016 vom 25. Januar 2018, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. April 2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2018, wird dahingehend geändert, dass die Einbeziehung des Sterbegeldes in Höhe von 5.689,40 Euro bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit unterbleibt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im November 2015 verstarb die im Jahr 1939 geborene Mutter der Klägerin. Diese war Ruhestandsbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein sind Erben nach der Mutter der Klägerin die Klägerin sowie die Schwester der Klägerin zu je 5/12 und der Bruder der Klägerin zu 1/6. Die Klägerin übernahm das Amt der Testamentsvollstreckerin. Als solche verwaltet sie das Konto ihrer verstorbenen Mutter bei der Sparkasse B..
Aus Anlass des Todes der Mutter der Klägerin informierte das Landesamt C. NRW die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 u.a. darüber, dass Abkömmlinge der Verstorbenen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats aufgrund § 18 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 1. Juli 2016 gültigen Fassung (LBeamtVG NRW) erhalten. Für die Auszahlung des Sterbegeldes seien Angaben über alle Abkömmlinge der Verstorbenen, nicht aber ein Erbschein oder Testament erforderlich, da die Ansprüche auf die Zahlung eines Sterbegeldes nicht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag aufgehoben würden. Falls mehrere Personen anspruchsberechtigt seien, müssten diese bestimmen, an wen und auf welches Konto das Sterbegeld überwiesen werden solle und jeweils schriftlich erklären, dass sie mit der Überweisung an diese Person einverstanden seien. Außerdem müsse versichert werden, dass weitere Anspruchsberechtigte nicht vorhanden seien. Das Landesamt C. übersandte der Klägerin das Antragsformular „Erklärung zum Sterbegeld”.
Die Klägerin beantragte daraufhin beim Landesamt C. Nordrhein-Westfalen Sterbegeld durch Einreichung des Formulars „Erklärung zum Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetz NRW”. Unter Punkt 1 des Formulars gab sie an, dass neben ihr weitere Anspruchsberechtigte vorhanden seien, wobei sie dazu in einer Anlage 1 die Namen ihrer Geschwister und weiterhin angab, dass ihr Bruder gesetzlich vertreten werde. Unter Punkt 4 des Formulars gab die Klägerin an, dass das Sterbegeld auf das Konto ihrer verstorbenen Mutter bei der Sparkasse B. überwiesen werden solle. In Feld 5 des Formulars gab die Klägerin an, dass das Sterbegeld an sie ausgezahlt werden solle. Zu der unter Punkt 6 erforderlichen Angabe, dass die Einverständniserklärung für die Auszahlung des Sterbegeldes an sie, die Klägerin, durch die übrigen anspruchsberechtigten Personen vorliege und die entsprechenden Erklärungen mit Unterschrift und Datumsangabe beigefügt seien, trug die Klägerin „wird nachgereicht” ein. Zum Nachweis ihrer Sterbegeldberechtigung fügte die Klägerin ihrem Antrag eine Kopie ihrer Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung über ihren Familiennamen durch Anfügung ihres Geb...