rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Veranlagungszeitraum 2001 auch auf Erträge aus ausländischen Investmentsfonds wegen Verstoßes von Art. 17 des Auslandinvestmentgesetzes gegen EU-Recht
Leitsatz (redaktionell)
Die in § 17 AuslInvestmG in der im Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Fassung vorgesehene, von der Behandlung der ausgeschütteten Erträge deutscher Investmentfonds abweichende Besteuerung der ausgeschütteten Erträge ausländischer Investmentfonds durch den Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens steht mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) nicht in Einklang, kann auch durch andere Bestimmungen des EG-Vertrages nicht gerechtfertigt werden und stellt daher eine unzulässige Diskriminierung dar; das Halbeinkünfteverfahren ist deswegen im Veranlagungszeitraum 2001 nicht nur für Erträge aus inländischen Investmentfonds, sondern auch für Erträge aus ausländischen Investmentfonds anzuwenden.
Normenkette
AuslInvestmG § 17 Ab. 1, § 17 Ab. 3; EGV Art. 39, 56, 294, 58 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 23; EStG 2001 § 3 Nr. 40 Buchst. d; KAGG § 40 Abs. 1-2, § 40a
Tenor
Der Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001 vom 13. Juni 2006 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2004 dahin gehend abgeändert, dass der Besteuerung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 43.937,– DM zugrunde gelegt werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach seiner im September 2002 vorgelegten Einkommensteuererklärung vereinnahmte er insgesamt 42.048 DM Kapitaleinkünfte aus ausländischen Quellen. Davon entfielen 22.801,90 DM auf Aktiendividenden, der Restbetrag auf Ausschüttungen verschiedener Investmentfonds mit Sitz in … und …, von denen teilweise im Ausland Quellensteuer einbehalten wurde.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 22.Oktober 2002 auf 42.125 DM fest. Dabei legte er Kapitaleinkünfte in Höhe von 64.968 DM einschließlich der vollständigen Auslandseinnahmen zu Grunde. Der Kläger legte am 29. Oktober 2002 Einspruch ein und machte geltend, die im Ausland erzielten Dividenden seien nach dem Halbeinkünfteverfahren zu behandeln. Daraufhin erging am 23. Dezember 2002 ein auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – gestützter Änderungsbescheid, mit dem die Einkommensteuer 2001 auf 36.599 DM herabgesetzt wurde. Der Beklagte legte der Besteuerung nunmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 53.561 DM zu Grunde. Nach den Erläuterungen des Bescheides sollte dieser den Rechtsbehelf erledigen. Der Kläger legte am 24. Januar 2003 auch hiergegen Einspruch ein und äußerte nunmehr Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung seiner ausländischen Investmentfondserträge. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 7. April 2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer aus hier nicht in Rede stehenden Gründen auf 37.725 DM fest.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2004 zurück. Die Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds seien nach den im Streitjahr gültigen Vorschriften zutreffend ermittelt worden. Zwar treffe es zu, dass Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds gegenüber solchen aus deutschen Investmentfonds ungleich behandelt würden, doch finde die ab 2004 geltende Neuregelung der Besteuerung von Auslandsfonds durch das Investmentsteuergesetz für die Vorjahre keine Anwendung.
Der Kläger hat am 30. Juni 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die von ihm aus ausländischen Investmentfonds erzielten Einkünfte seien nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern. In den Einkünften aus Kapitalvermögen seien 19.247 DM Dividenden aus ausländischen Investmentfonds enthalten. Während seine Inlandseinkünfte nur zur Hälfte mit Steuern belastet würden, müsse er die Einnahmen aus diesen ausländischen Fonds aufgrund des Auslandsinvestmentgesetzes in voller Höhe versteuern. Darin liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Europarecht verstoße. Namentlich die Kapitalverkehrsfreiheit sei berührt. Es könne zu einer ungleich höheren Besteuerung ausländischer Investmentfonds gegenüber inländischen kommen, die zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs führen könne. Ein Anleger werde nämlich eher auf Inlandsinvestmentbeteiligungen zurückgreifen und müsse zur Vermeidung der erhöhten Steuerlast seine ausländischen Anteile verkaufen. Darüber hinaus stehe die Regelung auch nicht mit Art. 39 und Art. 294 EG-Vertrag – EGV – in Einklang und verstoße der durch § 17 Auslandinvestmentgesetz – AuslInvestmG – bewirkte Ausschlu...