Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung. Teilwertabschreibung auf Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber dem Betriebsunternehmen. Bildung von Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus von Gesellschaftern erklärten Bürgschaften. keine Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen des Besitzunternehmers an die Betriebs-Kapitalgesellschaft ist aufgrund der funktionalen Verknüpfung beider Unternehmen nach den Kriterien vorzunehmen, die für die Abschreibung des Teilwerts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft selbst gelten.
2. Die Teilwertabschreibungen beim Betriebsunternehmen wegen der Wertminderung der Gesellschafterdarlehen gehören nicht zu Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Substanz des Anteils an der Betriebskapitalgesellschaft stehen.
3. § 3c Abs. 2 EStG setzt bereits tatbestandlich einen allgemeinen Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart voraus, weil es sich sonst nicht um Betriebsvermögensminderungen handeln würde, und erfordert darüber hinaus einen konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen des § 3 Nr. 40 EStG.
4. § 3c Abs. 2 EStG ist auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen wie auch die Bildung von Rückstellungen für drohende Inanspruchnahmen aus von Gesellschaftern erklärten Bürgschaften nicht anwendbar. Die Aufwendungen mindern in voller Höhe den steuerlichen Gewinn.
Normenkette
EStG 2002 § 3c Abs. 2, § 3 Nr. 40, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; HGB §§ 253, 249
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Bescheids vom … 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2006 werden die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb für 2002 gesondert auf ./. …, EUR festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streitjahr 2002 bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der zu 100 % in seinem Anteilsbesitz gehaltenen A. Bau …GmbH, nachfolgend als AB GmbH bezeichnet. Der Kläger vermietete an die AB GmbH das Betriebsgrundstück entgeltlich, wobei zum 31.12.2002 eine kumulierte Mietforderung von … EUR aktiviert war, und gewährte Darlehen, die seit 1.1.2000 zinsfrei gestellt waren. Außerdem bürgte der Kläger für an die Gesellschaft gewährte Fremddarlehen in Höhe von etwa … EUR.
Aufgrund der sich verschlechternden Geschäftslage in der Betriebsgesellschaft nahm der Kläger im Jahresabschluss seines Einzelunternehmens zum 31.12.2002 eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der AB GmbH auf den Erinnerungswert vor. Weiterhin schrieb er seine Darlehensforderungen gegenüber der Gesellschaft um …, EUR auf Null ab und stellte eine Rückstellung für drohende Inanspruchnahme aus den Bürgschaftsgewährungen in Höhe von … EUR ein. Unter dem 9.7.2003 vereinbarte der Kläger zudem Rangrücktritte für seine Darlehensforderungen und für potentielle Regressforderungen gegenüber der AB GmbH aus einem Eintritt des Bürgschaftsfalles.
Die AB GmbH hatte zum 31.12.2002 einen Verlustvortrag von … EUR, die Ertragslage war nachhaltig gesunken und die Liquidation hatte begonnen.
Der Gewinnfeststellungsbescheid gegenüber dem Kläger für das Jahr 2002 erging zunächst erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Danach kam es zu einer das Streitjahr umfassenden Außenprüfung. Der Prüfer erkannte unter Verweis auf das in § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – normierte Halbabzugsverbot nur 50 % der Teilwertabschreibung auf die Darlehen und nur 50 % der Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften als steuerlich abzugsfähig. Zwar seien aufgrund der wirtschaftlichen Lage bei der AB GmbH die Voraussetzungen dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings stelle der Bundesfinanzhof – BFH – in seinen Urteilen zu Teilwertabschreibungen auf Forderungen (vom 6.11.2003 IV R 10/01, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2004, 416) und zur Berücksichtigung von Aufwendungen aus Bürgschaftsinanspruchnahmen (vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733) ausdrücklich den Zusammenhang zwischen der Beteiligung und Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen sowie Rückstellungen für Bürgschaften her. Eine Teilwertabschreibung auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen komme nur nach den Kriterien für die Abschreibung des Teilwerts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft in Betracht. Entsprechendes gelte für die Rückstellung für drohende Bürgschaftsinanspruchnahmen. Der untrennbare wirtschaftliche Zusammenhang von Darlehens- und Bürgschaftsgewährung mit der Beteiligung folge auch dara...