Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine notwendige Beiladung der Tochtergesellschaft zum Rechtsstreit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Zivilrechtliche Wirksamkeit und Eintragungspflicht eines Ergebnisabführungsvertrages
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem Streit über das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Tochtergesellschaft nicht notwendig beizuladen.
2. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG in der Fassung vom 23. Oktober 2000 ist dahingehend zu verstehen, dass sich das Erfordernis eines zivilrechtlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrags nur auf das Jahr der erstmaligen Geltung und damit auf den Beginn der steuerlichen Organschaft bezieht; d.h. die steuerliche Organschaft ist nur dann in dem Jahr, in dem sie erstmalig durchgeführt werden soll, steuerlich anzuerkennen, wenn sie spätestens bis zum Ende des Folgejahrs zivilrechtlich wirksam wird.
3. Die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister.
4. Wird die Verlängerung eines Ergebnisabführungsvertrages auf die steuerliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren zivilrechtlich mangels Eintragung im Handelsregister nicht wirksam, kann die Organschaft steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
KStG 1999 i.d.F. vom 23.10.2000 § 14 Abs. 1 Nr. 3; AktG § 295 Abs. 1 S. 2, § 294; FGO § 60 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine im Jahr 1994 gegründete Holdinggesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafter der Landkreis O. ist. Organe der Klägerin sind der Geschäftsführer F. sowie ein Aufsichtsrat. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der Fa. O. V.gesellschaft mbH – im Folgenden: OVG genannt – sowie der Fa. W. O. mbH – im Folgenden: WfO genannt.
Am 16. Dezember 1997 schloss die Klägerin mit der OVG sowie der WfO jeweils einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ab. Danach unterstellten die Tochtergesellschaften, d. h. sowohl die OVG als auch die WfO, die Leitung ihres Unternehmens der Klägerin (§ 1). Die Klägerin sollte weisungsberechtigt sein sowie ein Einsichts- und Auskunftsrecht erhalten (§ 2 und § 3). Nach § 4 waren die Tochtergesellschaften verpflichtet, ab 01. Januar 1997 ihren ganzen Gewinn an die Klägerin abzuführen. Beträge aus dem Jahresüberschuss durften sie nur insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dieses handelsrechtlich zulässig ist, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist und die Klägerin dem zustimmt. Freie Rücklagen, die während der Dauer des Vertrags gebildet werden, sollten auf Verlangen der Klägerin entnommen und als Gewinn an die Klägerin abgeführt werden. Hingegen war die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen, die vor dem Beginn des Vertrags gebildet wurden, ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 und 3). Weiterhin sollte die Klägerin analog § 302 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes – AktG – zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen verpflichtet sein, soweit diese nicht durch Entnahme aus den während der Vertragsdauer gebildeten freien Rücklagen ausgeglichen werden konnten (§ 5).
Nach § 6 Abs. 1 der Verträge stand die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrags unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften und sollte mit der Eintragung in das jeweilige Handelsregister wirksam werden und rückwirkend ab 01. Januar 1997 gelten. Die Verträge sollten gemäß § 6 Abs. 2 erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2001 unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden können; ohne Kündigung sollten sich die Verträge um ein Kalenderjahr verlängern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 16. Dezember 1997 Bezug genommen.
In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin um eine verbindliche Auskunft bezüglich der steuerlichen Wirksamkeit der von ihr angestrebten Organschaft, die aber letztlich nicht erteilt wurde. Am 22. Dezember 1998 stimmten die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften dem jeweiligen Ergebnisabführungsvertrag zu, und die Eintragung wurde zum Handelsregister angemeldet. Bezüglich der OVG kam es am 29. März 1999, hinsichtlich der WfO am 13. April 1999 zu einer Eintragung im Handelsregister.
Am 11. Oktober 1999 schlossen die Tochtergesellschaften mit der Klägerin jeweils notariell bestätigte Ergänzungsvereinbarungen zu den Verträgen vom 16. Dezember 1997 ab, ohne dass die jeweilige Gesellschafterversammlung zugestimmt hatte. Danach sollte in Abänderung des § 6 eine Kündigung erstmals zum 31. Dezember 2003 möglich sein. Die Ergänzungsvereinbarungen vom 11. Oktober 1999 wurden nicht im Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin und die Tochtergesellschaften OVG und WfO setzten die Ergebnisabführungsverträge erstmals im Jahr 1999 um. Der ...